Gerichtskosten bei nicht rechtshängiger Klage(R)ücknahme

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Chevo
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#1

16.04.2014, 22:14

Hallo ihr Lieben,

ich habe u.a. folgendes Problem, was wohl sehr selten auftreten sollte:

Der Kläger A hat selbst Klage vor dem Amtsgericht erhoben. Die Beklagte B ließ sich durch Rechtsanwalt C vertreten. Die Klageschrift wurde der Beklagten selbst zugestellt und nicht dem Prozessbevollmächtigten was nach § 172 ZPO verboten ist.

Der Kläger hat nun eingesehen, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und hat die Klage zurückgezogen.

Der Kläger vertritt nun die Rechtsansicht, dass das Verfahren nicht rechtshängig gewesen wäre, weil die Klage durch das AG unmittelbar an die Beklagte zugestellt worden sei und diese ja einen Prozessbevollmächtigten hatte.


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Der BGH ist der Ansicht, dass gem. § 172 ZPO sowohl die Klageschrift, als auch das Versäumnisurteil an die in der Klageschrift als Prozess- und Zustellungsbevollmächtigten benannten Beklagtenvertreter zugestellt hätte werden müssen. Es sei ausreichend, wenn sich ein Rechtsanwalt vorprozessual dem Gegner oder dessen Prozessbevollmächtigten als Zustellungsbevollmächtigter bestelle. Sobald der Klägervertreter den gegnerischen Rechtsanwalt in der Klageschrift ausdrücklich als Zustellungs- und Prozessbevollmächtigten benennt, müsse aus Gründen eines fairen Verfahrens auch an diesen zugestellt werden, da der Beklagte sich seinerseits bei Erhalt der Klageschrift darauf verlassen könne, dass sein Prozessbevollmächtigter die Klage und ein mögliches späteres Urteil erhalten und die notwendigen Schritte einleiten werde.
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Es muss nun eine GKG - Kostenentscheidung getroffen werden, ob die Klage rechtshängig war oder nicht.

I. Bei Rechtshängigkeit und Klagerücknahme, würde von 3,0 Gebühr auf 1,0 gesenkt
II. Bei fehlender Rechtshängigkeit der Klage, würde bei Klagerückname die komplette Gebühr erstattet werden also auf 0,0 Gebühr gesenkt?




Grüße
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Anahid
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#2

16.04.2014, 23:29

Es kommt nicht auf die Rechtshängigkeit, sondern auf die Anhängigkeit an. Durch die Einreichung der Klage entstehen die Gebühren der Nr. 1210 GKG. Diese reduzieren sich bei Klagerücknahme gem. Nr. 1211 GKG auf eine 1,0 Gebühr. Aber das hat nichts damit zu tun, ob die Klage zugestellt wurde oder nicht.
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#3

17.04.2014, 09:04

@Chevo: Was für ein Fachangestellter bist Du denn? Wir hätten schon gerne eine aussagekräftige Berufsbezeichnung. :wink: :thx
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