gerichtskosten bei antrag auf prozesskostenvorschuss

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Gast

#1

14.06.2007, 19:49

wieviel gerichtskosten muss ich bei dem antrag beifügen?
Manu_75

#2

14.06.2007, 19:54

Ihr wollt von der Gegenseite einen Prozeßkostenvorschuß für ein Klageverfahren haben? Da bin ich der Meinung, daß Du keine Gerichtskosten beifügen mußt. Wär ja auch irgendwie widersinnig; geht ja gerade darum, daß Eure Partei sich das ja nicht leisten kann.
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cappie
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#3

14.06.2007, 19:56

da würd ich mal :zustimm
Gast

#4

14.06.2007, 20:00

mh, hab gerade gemerkt. da habe ich mich falsch ausgedrückt. Der Anwalt hat in seinem Antrag auf PKH des weiteren geschrieben: "....
...
Zur Berechnung im einzelenen:

Streitwert: 3000EUR
Gerichtkosten: 272,00EUR
Verfahrensgebühr:439,40EUR
zzgl Auslagen und MwST.

...

Wie kommt dieser jetzt auf die 272,00 eur Gerichtkosten?????????
Manu_75

#5

14.06.2007, 20:03

Der Anwalt hat in seinem Antrag auf PKH des weiteren geschrieben:
Du meinst sicher Antrag auf ProzeßkostenVORSCHUSS nicht PKH, gell.

Naja, Ihr wollt, daß der böse Gegner, der offenbar Kohle hat, die Kosten für das zu führende Klageverfahren vorschießt. Zu diesen Kosten gehören dann natürlich auch für das SPÄTER (nach Erhalt des Vorschusses) einzuleitende Klagverfahren Gerichtskosten. Die meint er.

Also bei dem Antrag auf Prozeßkostenvorschuß ist NICHTS beizufügen.
Kordu

#6

14.06.2007, 20:34

@Manu75: :dafuer

Kann mich meiner Vorrednerin nur anschließen!!

Liebe Grüße! :D
Gast

#7

15.06.2007, 20:10

ja, genau das meinte ich.
Und wie genau kommt man jetzt auf diese 272 eur?? Wieviel Gerichtkosten gibt man da an? 3,0 Gerichtskosten?
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wifey
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#8

16.06.2007, 01:55

Sind GK nicht immer 3,0 ???
Falls nicht ... laßt mich einfach dumm sterben :lol:
Viele Grüße

ich
Manu_75

#9

16.06.2007, 11:38

Grundsätzlich sind es natürlich 3,0 Gerichtsgebühren, die einzuzahlen sind.

Aber nachdem ich jetzt mal die Gebührenrechnung genauer unter die Lupe genommen habe (teile auch mal 272,00 durch 3 :roll: ), komme ich zu einem anderen Schluß.

Kann es sein, daß der Gegenstandswert nicht bei 3.000,00, sondern bei 6.000,00 Euro liegt? Ich geh mal davon aus, daß wir hier über eine familienrechtliche Angelegenheit sprechen - da kommt es ja häufiger vor, einen Prozeßkostenvorschuß von der Gegenseite zu verlangen.

Es geht sicher um Prozeßkostenvorschuß für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren, oder? Dort wären ja dann nur 2,0 Gerichtsgebühren einzuzahlen und bei einem Gegenstandswert von 6.000,00 Euro käme man entsprechend auf 272,00 Euro. Dann würde auch die Verfahrensgebühr der Höhe nach hinkommen.

Letztlich ändert das alles natürlich nichts daran, daß Du bei dem Antrag auf Prozeßkostenvorschuß keine GK beifügen mußt.
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NORTHERN DINO
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#10

19.06.2007, 21:27

Also, bei dem Wert von 3.000 € gibt es eine bezifferte Gebühr von 272 € überhaupt nicht. Der Streitwert ist wohl in der Tat unrichtig angegeben.
~ Grüßle ~
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