Hi,
wir haben uns im letzten Jahr richtig mit der Staatsanwaltschaft Flensburg gezofft, als wir Akten bekommen haben und zusätzlich aufgefordert wurden die Pauschale in Höhe von EUR 12,00 zu zahlen. Das Paket haben wir nämlich UNFREI zurückgeschickt, da der Gesetzestext so zu verstehen war (unsere Meinung und die Meinung eines brandenburgischen Gerichtes), dass die Pauschale für Hin- und Rücksendung gelte. Anscheinend ist dem nun nicht mehr so. Habt Ihr aktuelle Rechtsprechung, die widerlegt, dass wir die Pauschale und die Portokosten für die Rücksendung tragen müssen? Wir haben jetzt nämlich eine Zahlungsaufforderung über EUR 12,00 erhalten. Lohnt es sich weiter zu streiten oder sollten wir es zahlen?
Müssen wir d.Pauschale UND d.Kosten der Rücksendung zahlen?
- Kathy
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Also wir haben die Kosten der Rückübersendung schon immer getragen. Viele Akten konnte mein Chef auch persönlich wieder zu Gericht bringen, weil er dort ja jeden Tag war, aber an andere Gerichte haben wir die schon immer auf unsere Kosten zurückgesandt.
MfG Kathy
If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
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Nachdem der Gesetzgeber hierzu eine Ergänzung plant,
"Durch die Änderung in Absatz 1 der Anmerkung soll klargestellt werden, dass mit den Kos-ten der Rücksendung nur Kosten gemeint sind, die einem Gericht oder einer Staatsanwalt-schaft entstehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Übersendung der Akten an ein anderes Gericht oder an eine andere Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Akteneinsicht verlangt wird und die Akten nach Einsichtnahme an das zuständige Gericht oder die Staatsanwaltschaft zurückgesandt werden."
dürfte klar sein, dass ihr die Kosten der Rücksendung selbst tragen müsst.
Abei die letzte bekannte Entsch. d. OLG Koblenz
"Durch die Änderung in Absatz 1 der Anmerkung soll klargestellt werden, dass mit den Kos-ten der Rücksendung nur Kosten gemeint sind, die einem Gericht oder einer Staatsanwalt-schaft entstehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Übersendung der Akten an ein anderes Gericht oder an eine andere Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Akteneinsicht verlangt wird und die Akten nach Einsichtnahme an das zuständige Gericht oder die Staatsanwaltschaft zurückgesandt werden."
dürfte klar sein, dass ihr die Kosten der Rücksendung selbst tragen müsst.
Abei die letzte bekannte Entsch. d. OLG Koblenz
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Aha, danke kb für die Entscheidung!
@Kathy: In unserem alten Büro haben wir die Rücksendung der Akten auch immer bezahlt, da hat nie jemand darüber nachgedacht. Aber im letzten Jahr meinte meine Kollegin, dass man den Gesetzestext eigentlich dahingehend versteht, dass das Versenden der Akte mit dieser Pauschale abgeholten sei und für Hin- und Rücksendung gelte. Deshalb fingen wir an rumzumeckern und weigerten uns die Portokosten zu zahlen, mit dem Ergebnis, dass die Akten von der Staatsanwaltschaft nicht angenommen worden sind und der Staatsanwalt eine Krise bekommen hat. Der hat hier am Telefon rumgemeckert wie ein kleines Kind. Naja, wir haben es dann hingeschickt auf unsere Kosten, aber dann haben wir die 12 EUR nicht mehr gezahlt, weil das Paket auch soviel kostete und da wir dies mit dem StA so abgesprochen hatten, haben wir es auch auf das Paket geschrieben, es kam nichts nach, bis gestern eben. Das beruht sicher auf der neuen Entscheidung, naja, was solls.
@Kathy: In unserem alten Büro haben wir die Rücksendung der Akten auch immer bezahlt, da hat nie jemand darüber nachgedacht. Aber im letzten Jahr meinte meine Kollegin, dass man den Gesetzestext eigentlich dahingehend versteht, dass das Versenden der Akte mit dieser Pauschale abgeholten sei und für Hin- und Rücksendung gelte. Deshalb fingen wir an rumzumeckern und weigerten uns die Portokosten zu zahlen, mit dem Ergebnis, dass die Akten von der Staatsanwaltschaft nicht angenommen worden sind und der Staatsanwalt eine Krise bekommen hat. Der hat hier am Telefon rumgemeckert wie ein kleines Kind. Naja, wir haben es dann hingeschickt auf unsere Kosten, aber dann haben wir die 12 EUR nicht mehr gezahlt, weil das Paket auch soviel kostete und da wir dies mit dem StA so abgesprochen hatten, haben wir es auch auf das Paket geschrieben, es kam nichts nach, bis gestern eben. Das beruht sicher auf der neuen Entscheidung, naja, was solls.
Hallo,
wie verhält es sich mit der Pauschale, wenn das Gericht die Akten nur ins Gerichsfach legen muss? Uns hat sie die 12,00 € in Rechnung gestellt. Mein Chef meint, dass wir dies zahlen müssen.
Ich bin dagegen. Hat jemand eine Antwort für mich.
Danke
Claudia
wie verhält es sich mit der Pauschale, wenn das Gericht die Akten nur ins Gerichsfach legen muss? Uns hat sie die 12,00 € in Rechnung gestellt. Mein Chef meint, dass wir dies zahlen müssen.
Ich bin dagegen. Hat jemand eine Antwort für mich.
Danke
Claudia
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Richtig ist schon, was kb sagt. Also von der Theorie her.
In der Praxis sieht es aber so aus, dass viele Gerichte bzw. Behörden einem die Akten nicht mehr zur Verfügung stellen, wenn man für die Rücksendung was abzieht von den 12,00 EUR. Sendet man die Akten ohne Briefmarke etc. zurück, nimmt die Post sie nicht an oder bei Gericht wird es nicht angenommen, weil dort auf der Poststelle kein Bargeld ist. So haben wir zumindest die Erfahrung gemacht.
Fakt ist, das es das Geld der RSV oder des Mandanten ist und es sich für knapp 2 EUR nicht lohnt, sich hier rumzustreiten bzw. unbeliebt zu machen. Also so verfahren wir jedenfalls.
Viele Grüße
Claudia
In der Praxis sieht es aber so aus, dass viele Gerichte bzw. Behörden einem die Akten nicht mehr zur Verfügung stellen, wenn man für die Rücksendung was abzieht von den 12,00 EUR. Sendet man die Akten ohne Briefmarke etc. zurück, nimmt die Post sie nicht an oder bei Gericht wird es nicht angenommen, weil dort auf der Poststelle kein Bargeld ist. So haben wir zumindest die Erfahrung gemacht.
Fakt ist, das es das Geld der RSV oder des Mandanten ist und es sich für knapp 2 EUR nicht lohnt, sich hier rumzustreiten bzw. unbeliebt zu machen. Also so verfahren wir jedenfalls.
Viele Grüße
Claudia
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Die Ausführungen von kb sind zutreffend.
In meinem BL hat das JM bereits in einem Schreiben vom 28.05.05 genau dieses eindeutig klargestellt unter Berufung auf die jeweiligen amtlichen Begründungen zu Nr. 9003 KV GKG bzw. § 107 V OWiG. Anlass war eine Entscheidung des AG Brandenburg, die eine andere Rechtsauffassung vertrat.
Das RA-Büro hat in der Tat die Aktenversendungspauschale und die Kosten der Aktenrücksendung zu tragen.
In meinem BL hat das JM bereits in einem Schreiben vom 28.05.05 genau dieses eindeutig klargestellt unter Berufung auf die jeweiligen amtlichen Begründungen zu Nr. 9003 KV GKG bzw. § 107 V OWiG. Anlass war eine Entscheidung des AG Brandenburg, die eine andere Rechtsauffassung vertrat.
Das RA-Büro hat in der Tat die Aktenversendungspauschale und die Kosten der Aktenrücksendung zu tragen.
~ Grüßle ~
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also es gab mal mehrere Urteile, wo ein Anwalt dies bestritten hat und er hat auch gewonnen, und hat 2,20 € oder so zurückgekommen aber ich weiß leider nicht mehr, wo ich das habe oder wo es zu finden ist..
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Wegen der Rechtsunsicherheit sind in der Tat diverse anders lautende Urteile gesprochen worden, so z.B., dass ein Freiumschlag zur Verfügung gestellt werden muss zur kostenlosen Aktenrücksendung. Das von mir benannte JM hat aber auch dieses im Rahmen seines Schreibens klargestellt und eine insoweit eindeutige Position bezogen, nach der sich die nachfolgenden Behörden richten sollen.
Wen es interessiert, dem kann ich die entsprechenden Passagen dieses Schreibens per PN zukommen lassen.
@ Pepsi:
Ein "Winke-winke" aus Deinem LG-Bezirk...
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