Hallo,
ich hab folgendes Problem:
Es gibt einen Kläger sowie die Beklagten zu 1) bis 4). Wir vertreten Beklagten zu 3)
Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis 3) wurde ein Vergleich geschlossen mit diversen Zahlungen sowie Kostenaufhebung vereinbart.
Das Verfahren zwischen Kläger und Beklagten zu 4) geht weiter.
Jetzt hat das Gericht KFB erlassen, wonach die Kostenaufhebung auf Grundlage von 3,0 Gerichtskosten erfolgt ist, mit der Begründung, dass ja nicht das geamte Verfahren mit dem Vergleich erledigt ist und daher nicht die 1,0 Gerichtsgebühr sondern die vollen 3,0 zum Ansatz zu bringen sind.
Mir erscheint das nicht ganz logisch (auf seiten der Beklagten zu 1) bis 3). Ich hab aber leider bisher noch nirgends was dazu rausgefunden.
Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen, ob die Ansicht des Gerichts korrekt ist?
Vielen Dank schon mal.
Gerichtskosten bei Teilvergleich
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Irgendwie scheint Deine Frage untergegangen zu sein. Schade, weil mich würde es auch interessieren. Ich hatte sowas noch nie, darum hätte ich wohl aus Unkenntnis mit dem KfA gewartet, bis das Verfahren ganz beendet ist. Wäre aber spannend zu wissen, wie das ist.
Unabhängig davon: Würde die Rechnung am Ende des Verfahrens so aussehen?
1,0 aus dem Wert des Vergleichs
3,0 aus dem Wert des jetzt noch laufenden Verfahrens
geprüft 3,0 aus dem Gesamtwert
abzügl. 3,0 aus dem Wert des jetzt noch laufenden Verfahrens
geteilt durch 3 ???
Oder berechnet sich das anders?
Unabhängig davon: Würde die Rechnung am Ende des Verfahrens so aussehen?
1,0 aus dem Wert des Vergleichs
3,0 aus dem Wert des jetzt noch laufenden Verfahrens
geprüft 3,0 aus dem Gesamtwert
abzügl. 3,0 aus dem Wert des jetzt noch laufenden Verfahrens
geteilt durch 3 ???
Oder berechnet sich das anders?
Das würde mich auch mal interessieren.
Wir als Klägervertreter. Teilurteil in I. Instanz (Klageabweisung), Zurückweisung Berufung in II. Instanz, mündliche Verhandlung über noch nicht entschiedenen Teil wieder in I. Instanz, Vergleich über noch nicht entschiedenen Teil.
Zweite Instanz bleibt bei 4,0, das ist klar, weil in dieser Instanz nichts verglichen wurde, erste Instanz 3,0 wegen des Teilurteils, oder 3,0 aus entschiedenem Teil und 1,0 aus verglichenem Teil?
Wir als Klägervertreter. Teilurteil in I. Instanz (Klageabweisung), Zurückweisung Berufung in II. Instanz, mündliche Verhandlung über noch nicht entschiedenen Teil wieder in I. Instanz, Vergleich über noch nicht entschiedenen Teil.
Zweite Instanz bleibt bei 4,0, das ist klar, weil in dieser Instanz nichts verglichen wurde, erste Instanz 3,0 wegen des Teilurteils, oder 3,0 aus entschiedenem Teil und 1,0 aus verglichenem Teil?
- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Eine Verfahrensgebühr kann nicht aufgesplittet werden. Daher 3,0 für die I. Instanz. Entweder gilt die Ermäßigung für das gesamte Verfahren (ist hier nicht der Fall) oder es gibt halt keine.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.