KV 2115 GKG - Abschrift des Vermögensverzeichnisses

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Frager
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#1

29.01.2013, 16:01

Hallo,

ein Amtsgericht fordert aktuell EUR 15,00 für die Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis nach KV 2115 GKG. Problem: die Vorschrift wurde (wohl ersatzlos) gestrichen.

Muss trotzdem gezahlt werden? Wenn ja, was ist denn die Rechtsgrundlage?

Schönen Gruß

Frager
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#2

30.01.2013, 20:38

Geht es denn um ein altes Vermögensverzeichnis, von vor dem 01.01.2013? Dann wären doch die 15,00 Euro angefallen.
Toni_Bln
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#3

30.01.2013, 20:57

Die Norm ist nicht weggefallen, es hat sich nur die KV geändert. Bis zum 31.12.2012 wars die KV 2115 GKG, neu ist es die KV 2116 GKG - Der Betrag bleibt unverändert bei 15 Euro.
Frager
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#4

30.01.2013, 21:09

Im aktuellen GKG (gesetze-im-internet.de) gibt es weder eine 2115 noch eine 2116 und das nach dem Synopsenvergleich bei buzer seit 2009?

Schönen Gruß
Toni_Bln
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#5

30.01.2013, 21:36

Ich habe mir nochmals das Bundesgesetzblatt rausgesucht um dem Problem auf den Grund zu gehen.
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, 2268 vom 31.07.2009 bin ich fündig geworden:

Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2b = die Nummer 2115 und 2116 wurden aufgehoben

Somit gehe ich davon aus, dass die Seite vom BMJ aktueller war und es noch nicht überall eingearbeitet wurde.
Damit würde ich es davon abhängig machen, wann die Gebühr entstanden ist. Wenn Sie vor dem 31.12.2012 entstanden ist, dann zahlen, falls sie danach angefallen ist würde ich auf o.g. Gesetzesänderung verweisen.

Quelle: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?star ... eiger_BGBl

LG Toni
Zuletzt geändert von Toni_Bln am 30.01.2013, 23:32, insgesamt 3-mal geändert.
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#6

30.01.2013, 22:50

Danke für die Info. Hier - offizielle Seite des Bundes - fehlen die 2115 und 2116:

http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2 ... 10004.html" target="blank

Es handelt sich um eine Gesetzesänderung aus 2009, die zum 01.01.13 in Kraft trat.

Warum gibt es zwei unterschiedliche Versionen (Link vom Autor vorher)?
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NicoleH
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#7

30.07.2013, 12:18

Heidiho! :wink1

Ich muss hier nochmals anknüpfen. :huepf

Für die Übersendung des vermögensverzeichnisses entsteht ja eine gebühr von 15,00 EUR nach 2115 KV GKG. Diese wurde ja ersatzlos gestrichen und an diese Stelle trat die 261 KV GVKostG. Dort steht ja seit 01.01.13 drin, dass das Vermögensverzeichnis 25,00 EUR kostet.

Im neuen Bundesgesetzblatt, gültig ab 01.08.2013 steht jetzt:

"18.
In den Nummern 260 und 261 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "25,00 EUR" durch "33,00 €" ersetzt."


Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass mit dem neuen KostRModG die Gebühr auf 33,00 EUR angehoben wird?

Das würde ja fast unter versteckte Kosten fallen. :evil:

LG
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#8

30.07.2013, 12:44

Jepp, die Kosten werden zum 01.08. erhöht, war auch zu Beginn der Reform Anfang des Jahres angekündigt worden, wobei anfangs noch nicht der genaue Betrag feststand. Gilt auch für den Erlass des Haftbefehls und einiges mehr.
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NicoleH
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#9

31.07.2013, 08:52

ich wusste bisher nur von der erhöhung auf 25,00 EUR. komischerweise wollte das bislang kein gericht haben, sondern nur immer die 15,00 EUR. :roll:
muss ich das vermögensverzeichnis nun kompliziert über den zuständigen GVZ beantragen? oder immer noch beim gericht und die holen sich das dann "vom" gerichtsvollzieher. wenn ich es direkt beim GVZ (den ich ja oft nicht weiß) anfordern würde, würden ja keine GK sondern GVZ-Kosten anfallen.. seltsam seltsma :huepf
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#10

31.07.2013, 09:11

Abschriften der nach dem neuen Recht abgegebenen Vermögensauskünfte werden beim jeweils zuständigen GVZ angefordert. Wenn der GVZ nicht bekannt ist, muss der Auftrag an die GVZ-Verteilerstelle gerichtet werden. Die "alten" Vermögensverzeichnisse gibt es weiterhin beim örtlich zuständigen AG -Schuldnerverzeichnis-. Daher muss in der Übergangsphase sowohl beim elektronischen Schuldnerverzeichnis als auch beim örtlich zuständigen AG nachgefragt werden, ob bereits eine Vermögensauskunft bzw. EV vorliegt. Soweit ich weiß, muss der GVZ den Schuldner immer informieren, wenn ein weiterer Gläubiger eine Abschrift der nach neuem Recht erteilten Vermögensauskunft erhält, daher auch dessen ausschließliche Zuständigkeit. Die Abschriften der "alten" Vermögensverzeichnisse werden meines Wissens nach an den weiteren Gläubiger rausgeschickt, ohne dass der Schuldner hierüber eine Info erhält.
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