Die Beklagten verpflichten sich, als Gesamtschuldner einen Betrag i. H v. 500,00 EUR an den Kläger (WIR) zu zahlen.
Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger zu 57% und die Beklagten zu 43%.
Was bedeutet die Textstelle „sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt“?
Bezieht sich das auch auf die Anwaltskosten der jeweiligen Parteien?
Ich verstehe den Vergleich eigentlich so, dass jeder der Beteiligten seine Kosten (auch die Anwaltskosten) selber trägt und das nur die Gerichtskosten gequotelt werden.
Oder wäre es möglich, dass die Gegenseite auch Anwaltskosten geltend macht?
Den Ausgleichsantrag stelle ich dann nach §§ 104 und 106 ZPO??
Wenn es sich nur um die Verteilung der Gerichtskosten handeln sollte, kann ich dann beantragen, dass diese Kosten verzinst werden?
Vielen Dank schon mal vorab
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)