Hallo Ihr Lieben,
kurz vorm Wochenende könnte ich nochmals Euere Hilfe gebrauchen.
Scheidungsverfahren war im Jahre 2008. Hier wurde der VA ausgesetzt.
Streitwert damals: 12.662,00 € (Scheidung) 2.000,00 € (VA) 10.000,00 € (Vergleich)
Im Jahr 2010 wurde VA wieder aufgenommen. Nun ist der Beschluss rechtskräftig und der Streitwert für den VA wurde auf 10.129,60 € festgesetzt.
Ich gehe davon aus, dass ich jetzt nochmals abrechnen kann, jedoch unter Anrechnung der bereits gezahlten Gebühren.
Wie muss jetzt meine Abrechnung aussehen? Hätte da zwei Vorschläge:
1. Vorschlag
GW 22.791,60 €
VG 3100 VV RVG
TG 3104 VV RVG
GW 10.000,00 €
EG 1003 VV RVG
+ Auslagen
+ MwSt
./. bereits gezahlter
Endsumme
2. Vorschlag
GW 22.791,60 €
VG 3100 VV RVG
./. Anrechnungsbetrag aus GW 14.662,00 €
TG 3104 VV RVG
./. Anrechnungsbetrag aus GW 14.662,00 €
GW 10.000,00 €
EG 1003 VV RVG
+ Auslagen
+ MwSt
Endsumme
Oder liege ich da bei beiden falsch?
Kann mir jemand helfen
wiederaufgenommener Versorgungsausgleich
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Liebe Grüße Strohblume
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Man braucht Deine erste Abrechnung, um die zweite zu erstellen.
Schau mal hier: Das Ärgernis mit dem ausgesetzten VA
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Dieser Beitrag ist sehr hilfreich. Den hat er mir bei der Suchfunktion gar nicht angezeigt.
Wenn ich richtig verstanden habe, wird nur die VG korrigiert. Die TG bleibt, so wie Sie damals abgerechnet wurde?
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Eine neue TG entsteht ja in der Regel nicht. Falls aber bei Euch doch, dann ist auch bei der TG anzurechnen, was bereits auf den VA gezahlt wurde.
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Nein eine TG ist nicht entstanden. Dann werde ich die Rechnung nur bezüglich der VG erstellen, denn die restlichen Gebühren werden ja nicht berührt.
Vielen Dank für die Hilfe und ein schönes sonniges Wochenende
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Liebe Grüße Strohblume
Ich hänge mich hier mal dran. Die Abrechnung zum abgetrennten VA ist klar. Meine Frage: Es wurde in unserem Verfahren eine Einigung zum VA getroffen. EG kann ich ja ansetzen. Kann ich dann auch eine TG ansetzen? Ich meine nicht. Was meint Ihr? Es hat keine Verhandlung stattgefunden. Es ist im schriftlichen Verfahren entschieden worden.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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Es ist keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, daher gibt es bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - auch bei einem Vergleichabschluß - keine TG, es sei denn, sie ist anderweitig, z.B. durch Telefonate mit der Gegenseite hinsichtlich der Einigung, entstanden.
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