Beendigung eines erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluß

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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happykitcat
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#1

04.07.2005, 15:13

Hilfe, ich brauche Hilfe ...

vielleicht kann mir jemand die folgende Frage beantworten:

Wieviele Gebühren fallen an, wenn ein erstinstanzliches Verfahren durch Beschluss beendet wird (beide Parteien erklären die Erledigung)?

Ist das vielleicht genauso geregelt wie beim Vergleich in der 1. Instanz? Also so, dass nur eine Gerichtsgebühr anfällt?

Bitte helft mir weiter.

:thx im voraus.

Katja
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Andreas

#2

04.07.2005, 15:33

Hallo Katja,

nach Nr. 1210 Kostenverzeichnis GKG entstehen für das Prozeßverfahren im Allgemeinen 3.0 Gerichtsgebühren.

Nach Nr. 1211 erfolgt (wohl auch in Eurem Fall) eine Reduzierung auf 1 Gerichtsgebühr :
1211 - Beendigung des gesamten Verfahrens durch :

[...] (ausgelassen)

4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf 1.0
Das sollte wohl Euer Fall sein :D
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#3

04.07.2005, 15:41

:thx

hatte ich jetzt aber zwischenzeitlich auch gefunden. Bloß wenn die Mandanten und dann auch noch der Chef kurz hintereinander fragen und man nicht mal mehr Zeit hat im Internet ins GKG zu schauen, ist man schon aufgeschmissen.

Danke trotzdem nochmal. :D

Katja
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