In einer einstweiligen Verfügungssache vertreten wir den antragsteller. Wir haben eine einstw. Verfügung erwirkt. Dem gegner wurden die kosten des e.V. verfahrens auferlegt.
Der Gegner hatte dann die einstweilige Verfügung sofort anerkannt, aber dann noch kostenwiderspruch erhoben, weil wir 1 . keine abmahnung vorher gemacht hatten (war mit partei abgestimmt) und 2. der Gegner jetzt wie gesagt sofort anerkannt hat.
Wir hatten dann die Kostentragung im schriftlichen Verfahren anerkannt.
Es erging dann ein „Anerkenntnisurteil-Kostenschlussurteil“. Gegenstand ist genau wie im e.V. Beschlusss mit 30.000 €angegeben.
Mir geht es jetzt darum wie viele gerichtskosten im e.V.-Verfahren jetzt angefallen sind?
Ich erhalte eine Gerichtskostenrechnung über 1,5 gebühren aus dem gesamtstreitwert von 30.000€
Ist das nicht falsch? Dürften es nach 1411 KV GKG nicht nur 1,0 aus dem Streitwert 30.000 € sein?
Es wurde ja die e.V sofort anerkannt und auch später die Kosten.
Was meint ihr? Ist nicht 1,0 aus 30.000 nach KV 1411 GKG richtig?
Besten gruß an alle hier.
EILT LEIDER SEHR Gerichtskostenrechnung e.Verfügungsver.
Ich hab zwar keine Ahnung vom GKG, aber ich versuch mal zu helfen.
*schauganzintensivnach*
Nach Nr. 1411 GKG würde ich schon sagen, dass das zutreffend ist. Hast du denn schon mal die Vorbem. 1.4.1 gelesen? Da steht:
Im Verf. über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstw. Verf. und im Verfahren über .... (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Geb. jeweils gesondert erhoben. Im Falle des § 942 ZPO gilt das Verf. vor dem AG und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
Hast du da mal nachgeschaut?
Ich hab leider wenig Zeit, da mein Chef ab Morgen in Urlaub ist und hier der Tisch voll mit Akten liegt. Sorry...
Vielleicht konnte ich dir ja ein wenig helfen
*schauganzintensivnach*
Nach Nr. 1411 GKG würde ich schon sagen, dass das zutreffend ist. Hast du denn schon mal die Vorbem. 1.4.1 gelesen? Da steht:
Im Verf. über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstw. Verf. und im Verfahren über .... (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Geb. jeweils gesondert erhoben. Im Falle des § 942 ZPO gilt das Verf. vor dem AG und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
Hast du da mal nachgeschaut?
Ich hab leider wenig Zeit, da mein Chef ab Morgen in Urlaub ist und hier der Tisch voll mit Akten liegt. Sorry...
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
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Ich glaube, dass die Frage in einem "auswärtsen" Forum hinreichend geklärt wurde...
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
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- Tigerentchen
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 500
- Registriert: 09.12.2006, 19:50
- Wohnort: Hamburg
Aber die Antworten helfen Anton hier ja auch nicht weiter. Könntet Ihr im das nicht erklären bzw. ein Link zur Seite schicken, wo das bereits besprochen wurde?
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]