Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens (?)

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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MaryK1984
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#1

20.09.2011, 10:11

Hallo,
wir machen es seit Jahren so, dass wir in Verfahren vor dem AG oder LG, wenn die Mitteilung kommt, dass das Verfahren ruhend oder terminslos gestellt wird, wir eine Frist von sechs Monaten notieren. In den arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten nicht. Jetzt kann mir aber keiner den Grund hierfür nennen, ist halt so üblich.
Habs über Google probiert, kam aber nicht wirklich viel bei raus, außer dass die Gerichtskosten fällig werden.
Hat hier vielleicht jemand ein bisschen mehr Info für mich und vielleicht einen Paragraphen?
Vielen Dank!
sasasen01
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#2

20.09.2011, 10:17

Hat das nicht irgendetwas mit der Verjährung zu tun?

Ist es nicht so, daß die Ansprüche verjähren, wenn das Verfahren nicht innerhalb von 6 Monaten wieder aufgerufen wird?
MaryK1984
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#3

23.09.2011, 19:22

Kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass es um die Verjährung geht...
Das einzige was mir immer einfällt ist die 6-Monats-Frist ab Zustellung MB für die Beantragung des VB. Aber das ist es auch nicht... :(
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sunshine24
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#4

23.09.2011, 20:06

Ich hätte das jetzt auch i. V. m. der Verjährung gestellt. Und hab hierbei das gefunden:

§ 204 BGB

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
(...)

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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