Hallo ihr Lieben,
da meine Kollegin für 3 Wochen in Urlaub ist, hat man mir heute eine Akte hingelegt, bei der ich nachschauen soll wegen Kostenausgleichung.... Juhuuuuu, habe sowas schon eeeewig (10 Jahre??) nicht mehr gemacht..... und habe natürlich keinen Plan....
Also Folgendes:
Wir sind die Beklagten-Partei und haben VKH mit Ratenzahlung bewilligt bekommen... es ging um nachehelichen Unterhalt.... Kläger hatte beantragt, keinen Unterhalt mehr zu zahlen.... , in dem Verfahren wurde ein Gutachter angehört bzgl. unserer Mandantin... Klage wurde abgewiesen....
Kläger hat daraufhin Berufung eingelegt.....
Haben wir auch alles abgerechnet soweit gegenüber der Staatskasse..
Jetzt hab ich in der Akte einen Kostenausgleichungsantrag gefunden von meiner Kollegin, den sie aber mit dem Vermerk durchgestrichen hat, dass im Berufungsverfahren vom OLG im Urteil erging, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden....
Ja und heute kam vom Gericht ein Kostenausgleichsantrag der Gegenseite, in dem sie die Gerichtskosten und die Gutachterkosten angegeben haben....
Was soll ich denn da jetzt machen??? Gleichfalls einen Kostenausgleichsantrag kann ich net stellen denk ich, da wir keine Gerichtskosten bezahlt haben....
Bin ratlos!!!
Frist läuft!!! 1 Woche!!!
Kostenausgleichung - Kosten gegeneinander aufgehoben - VKH
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Aaaaaaah ok, danke!!! Dachte ich mir schon, aber ich will ja nix falsch machen!!! Zumal mich das Schreiben vom Gericht so irritiert hatte, weil drin steht, dass wir Kostenausgleich machen sollen bezügl. der Kosten die uns angefallen sind und wegen Quotelung und so.....
- 13
- NORTHERN DINO
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Zum besseren Verständnis:
Ich gehe davon aus, dass die KGE der ersten Instanz durch einen Vergleich in II. Instanz abgeändert wurde und die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Wenn es so war und die Klägerseite keine VKH erhalten hat, musste sie einen Vorschuss zahlen der jetzt zu 1/2 auf die Kostenschuld der Beklagtenseite zu verrechnen ist. Dazu gehören auch die Gutachter-Kosten. Eine Verrechnung trotz VKH ist hier zulässig, da ein (freiwilliger) Vergleich geschlossen wurde und es sich somit um eine Übernahmeschuldnerschaft handelt. Habt ihr selbst keine Vorschüsse gezahlt - auch nicht für das Gutachten - dann braucht ihr auch nichts zu machen (siehe Pepsi). Da hier nur die Gerichtskosten ausgeglichen werden, seid ihr mangels Vorschusszahlungen praktisch nicht beteiligt, soweit es um Geltendmachung verauslagter GK geht.
Als nächstes werdet ihr den KFB bekommen, aus dem sich die erfolgte GK-Ausgleichung explizit ergibt. Wenn ihr den KFB genau kontrollieren wollt, lasst euch vom Gericht eine Kopie der Gerichtskostenrechnung schicken.
Ich gehe davon aus, dass die KGE der ersten Instanz durch einen Vergleich in II. Instanz abgeändert wurde und die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Wenn es so war und die Klägerseite keine VKH erhalten hat, musste sie einen Vorschuss zahlen der jetzt zu 1/2 auf die Kostenschuld der Beklagtenseite zu verrechnen ist. Dazu gehören auch die Gutachter-Kosten. Eine Verrechnung trotz VKH ist hier zulässig, da ein (freiwilliger) Vergleich geschlossen wurde und es sich somit um eine Übernahmeschuldnerschaft handelt. Habt ihr selbst keine Vorschüsse gezahlt - auch nicht für das Gutachten - dann braucht ihr auch nichts zu machen (siehe Pepsi). Da hier nur die Gerichtskosten ausgeglichen werden, seid ihr mangels Vorschusszahlungen praktisch nicht beteiligt, soweit es um Geltendmachung verauslagter GK geht.
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~ Grüßle ~
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Zum Thema Übernahmeschuldnerschaft gibts eine interessante Entscheidung vom OLG Stuttgart:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2011 - 11 UF 127/10, BeckRS 2011, 19021
Zwar wird teilweise vertreten, die Gebührenfreiheit als Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe treffe nicht die Partei, die die Kosten in Folge einer Übernahmeerklärung gemäß § 29 Nr. 2 GKG schulde. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die unmittelbaren Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Bewilligung begünstigte Partei ergeben sich ausschließlich aus der Regelung in § 122 ZPO, die nicht zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner unterscheidet. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, kann daher auch im Falle einer vergleichsweise vereinbarten Kostenaufhebung nicht als Übernahmeschuldner von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2011 - 11 UF 127/10, BeckRS 2011, 19021
Zwar wird teilweise vertreten, die Gebührenfreiheit als Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe treffe nicht die Partei, die die Kosten in Folge einer Übernahmeerklärung gemäß § 29 Nr. 2 GKG schulde. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die unmittelbaren Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Bewilligung begünstigte Partei ergeben sich ausschließlich aus der Regelung in § 122 ZPO, die nicht zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner unterscheidet. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, kann daher auch im Falle einer vergleichsweise vereinbarten Kostenaufhebung nicht als Übernahmeschuldner von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden.
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Nach der Sachverhaltsdarstellung sieht es doch so aus:
Kläger ohne VKH, Beklagte in beiden Instanzen VKH ohne ZB
I. Instanz: Klager abgewiesen
II. Instanz: Urteil - Kosten gegeneinander aufgehoben (für beide Instanzen??)
Nunmehr KFA des Klägers, mit der Erstattung verauslagter GK verlangt wird.
"Gegeneinander aufgehoben" => außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst, GK je zu 1/2.
Da (anders als ob zB von 13 geschrieben) kein Vergleich vorliegt, gilt hinsichtlich der GK § 26 Abs. 3 FamGKG:
"Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat."
Das Gericht muss also dem Kläger 1/2 der GK erstatten, es ist dann gegen die Beklagten-Partei nichts festzusetzen.
Ich würde in einem kurzen Brief an das Gericht hierauf hinweisen.
@Liesel
Diese (mE richtige) Entscheidung bedeutet nur, dass das Gericht die PKH-Partei nicht als Kostenschuldner in Anspruch nehmen darf. Das Gericht muss sich also an die Nicht-PKH-Partei halten (ein Kläger schuldet als Antragsteller die Kosten), die sich dewn übernommenen Teil (aber nur bei Kostenübernahme, nicht Entscheidung über die Kosten!) von der PKH-Partei zurückholen darf.
Kläger ohne VKH, Beklagte in beiden Instanzen VKH ohne ZB
I. Instanz: Klager abgewiesen
II. Instanz: Urteil - Kosten gegeneinander aufgehoben (für beide Instanzen??)
Nunmehr KFA des Klägers, mit der Erstattung verauslagter GK verlangt wird.
"Gegeneinander aufgehoben" => außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst, GK je zu 1/2.
Da (anders als ob zB von 13 geschrieben) kein Vergleich vorliegt, gilt hinsichtlich der GK § 26 Abs. 3 FamGKG:
"Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat."
Das Gericht muss also dem Kläger 1/2 der GK erstatten, es ist dann gegen die Beklagten-Partei nichts festzusetzen.
Ich würde in einem kurzen Brief an das Gericht hierauf hinweisen.
@Liesel
Diese (mE richtige) Entscheidung bedeutet nur, dass das Gericht die PKH-Partei nicht als Kostenschuldner in Anspruch nehmen darf. Das Gericht muss sich also an die Nicht-PKH-Partei halten (ein Kläger schuldet als Antragsteller die Kosten), die sich dewn übernommenen Teil (aber nur bei Kostenübernahme, nicht Entscheidung über die Kosten!) von der PKH-Partei zurückholen darf.
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@ Revisor:
Bei einerm Urteil II. Instanz stimme ich natürlich zu. Ich hatte den SV oben so gelesen, dass der Vermerk, es sei ein Urteil ergangen, durchgestrichen worden sei. Daher meine Vergleichs-Vermutung.
Wenn man doch bloß mal den SV deutlicher angeben wollte...
Bei einerm Urteil II. Instanz stimme ich natürlich zu. Ich hatte den SV oben so gelesen, dass der Vermerk, es sei ein Urteil ergangen, durchgestrichen worden sei. Daher meine Vergleichs-Vermutung.
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Da stand doch
Durchgestrichen wurde also der Kostenausgleichungsantrag, so unklar war der Sachverhalt danach aber nichtTaja hat geschrieben:Jetzt hab ich in der Akte einen Kostenausgleichungsantrag gefunden von meiner Kollegin, den sie aber mit dem Vermerk durchgestrichen hat, dass im Berufungsverfahren vom OLG im Urteil erging, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden....