Guten Morgen,
für ein Umgangsverfahren fällt eine 0,5 Gebühr gemäß 1310 FamGKG Anlage 1 (zu § 3 Abs.2) an. Also 44,50 €.
Was passiert, wenn Mandant den Antrag zurücknehmen lassen will? Verlangt dann das Gericht trotzdem noch Gebühren? Ich finde keine Regelung und bin mir echt nicht sicher.
Danke
Katzitazi
Gerichtskosten bei Antragsrücknahme
- rebru82
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Wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist, , denke ich, wird das Gericht die Gebühren erheben und verlangen. Ist ja bei normalen Forderungen bei einer Klage auch so. Gerichtskosten werden dennoch erhoben, da das gericht bereits tätig war/ist.
[hr]
Liebe Grüße
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- rebru82
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Ggf. einmal bei Gericht anfragen, ob Gerichtskosten erstattet werden bzw. nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird.
[hr]
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich glaube, in den FGG-Verfahren hängt das wirklich vom Richter ab bzw. davon, wie das einzelne Gericht das jeweils macht. Also lohnt sich eine Anfrage.
Grüße - sansibar
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In Kindschaftssachen fällt eine 0,5 Gebühr unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an. Die Gebühr entsteht mit Antragstellung und wird mit Erledigung des Verfahrens fällig.