Hallo zusammen,
habe grade folgenden Fall:
Gegner hat Klage erhoben, Wert 3.396,77.
Wir erheben Widerklage, Wert 6.753,23.
Summe: 10.150,00
Wir müssen ja jetzt weitere Gerichtskosten für die Erhebung der Widerklage einzahlen, doch wie berechnen die sich ?
Rechne ich drei Gebühren aus Wert 6.753,23 oder rechne ich drei Gebühren aus Wert 10.150,00 = 657 € abzlg. bereits aus Wert 3.396,77 gezahlter drei Gerichtsgebühren ?
Für schnelle Antwort wäre ich dankbar, Akte muß vom Tisch
Klage - Widerklage - weitere Gerichtskosten
habe das hier gefunden. demnach müssen bei einer widerklage keine gerichtskosten eingezahlt werden:
Im Zivilprozess stellt das Gericht zudem eine Klage an den Gegner in aller Regel erst zu, wenn der Kläger die vollen Gerichtsgebühren vorher gezahlt hat (§ 12 Absatz 1 GKG). Das gilt auch für die anfallenden Auslagen (z. B. Gutachterkosten). Ohne Vorschuss wird damit die Sache nicht rechtshängig.
Ausnahmen bestehen:
für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (§§ 11, 12 Absatz 2 Nr. 6 GKG)
für die Erhebung der Widerklage (§ 12 Absatz 2 Nr. 1 GKG)
für bestimmte familienrechtliche Verfahren (§ 12 Absatz 2 Nr. 2 - 5 GKG)
lg nikita
Im Zivilprozess stellt das Gericht zudem eine Klage an den Gegner in aller Regel erst zu, wenn der Kläger die vollen Gerichtsgebühren vorher gezahlt hat (§ 12 Absatz 1 GKG). Das gilt auch für die anfallenden Auslagen (z. B. Gutachterkosten). Ohne Vorschuss wird damit die Sache nicht rechtshängig.
Ausnahmen bestehen:
für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (§§ 11, 12 Absatz 2 Nr. 6 GKG)
für die Erhebung der Widerklage (§ 12 Absatz 2 Nr. 1 GKG)
für bestimmte familienrechtliche Verfahren (§ 12 Absatz 2 Nr. 2 - 5 GKG)
lg nikita
§ 12 I scheint aber nur die Zustellung ansich zu betreffen, also daß die auch vorgenommen wird, ohne daß vorher vom Widerkläger ein GK-Vorschuß angefordert wird.
Wenn ich § 45 richtig lese, müßte es die Differenzabrechnung sein ?
Wenn ich § 45 richtig lese, müßte es die Differenzabrechnung sein ?
Also die Differenzabrechnung erfolgt sowieso erst später....... Nämlich durch das Gericht.
Widerkläger müssen nicht mit GK in Vorlage treten, da diese im Allgemeinen schon mit der Einreichung der Klage beglichen werden.
Widerkläger müssen nicht mit GK in Vorlage treten, da diese im Allgemeinen schon mit der Einreichung der Klage beglichen werden.
Wir hatten neulich aber mal den Fall, daß eine GK-Rg. kam direkt nach Einreichung der Widerklage.
Seeeeehr verdächtig, das.
Nuja -> RA ist schon am prüfen
Hab sowieso vergessen, dazuzusagen, daß es sich um ein ArbG-Verfahren 1. Instanz handelt, wir vertreten den Arbeitgeber
Seeeeehr verdächtig, das.
Nuja -> RA ist schon am prüfen
Hab sowieso vergessen, dazuzusagen, daß es sich um ein ArbG-Verfahren 1. Instanz handelt, wir vertreten den Arbeitgeber
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
Da werden doch sowieso vorher keine GK eingezahlt.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Seit wann ist denn ein Arbeitsgerichtsverfahren Gerichtskostenvorschusspflichtig!?!?
Ist es auch nicht. Die Abrechnung wird am Ende des Verfahrens vorgenommen.
Übrigens bin ich mittlerweile wieder vom Schlauch runter kommt davon, wenn man Fragen für Kolleginnen postet, ohne sich den genauen Sachverhalt erzählen zu lassen
Übrigens bin ich mittlerweile wieder vom Schlauch runter kommt davon, wenn man Fragen für Kolleginnen postet, ohne sich den genauen Sachverhalt erzählen zu lassen
Der RA hat mich runtergeschubst
Hat mich halt dran erinnert, daß die GK's beim ArbG-Verf. ja erst zu Ende berechnet werden und es deshalb sowieso egal ist und jetzt kein Vorschuß fällig wird
Hat mich halt dran erinnert, daß die GK's beim ArbG-Verf. ja erst zu Ende berechnet werden und es deshalb sowieso egal ist und jetzt kein Vorschuß fällig wird