Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Ahurani
#1
14.03.2007, 15:40
Hallo,
ich habe hier einen Fall auf dem Tisch, wo die Klage versehentlich beim falschen Gericht eingereicht wurde. Damit es schnell geht und keine zeitliche Verzögerung eintritt, wurde die Klage dann auch nochmal beim richtigen Gericht eingereicht und bei dem falschen Verweisungsantrag gestellt.
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Naja, nun muss das erste Verfahren irgendwie erledigt werden. Was ist denn für uns günstiger? Erledigungserklärung oder Klagrücknahme? Bei der Klagrücknahme reduziert die Gebühr sich auf nur eine oder? Ist es bei der Erledigungserklärung genauso? Oder kommt es hier wieder auf die Kostenentscheidung des Gerichtes an?
Vielen Dank im Voraus!
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Curry
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#2
14.03.2007, 15:44
War es nicht so, dass bei einer Klagerücknahme der Anspruch nochmal geltend gemacht werden kann und bei einer Erledigungserklärung nicht mehr. Das heißt, ich würde die Klage zurücknehmen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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StineP
#3
14.03.2007, 15:46
Übereinstimmende Erledigungserklärungen (§ 91a ZPO):
Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien bewirken ein Erlöschen der Rechtshängigkeit der Hauptsache. Das Gericht hat gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden. Eine Ermäßigung der Gebühren findet nicht statt.
Klagerücknahme (§ 269 ZPO):
Bei einer Klagerücknahme trägt der Kläger nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Nach Nr. 1202 KV tritt lediglich eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren vom dreifachen auf den einfachen Gebührensatz ein. Wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, könnte der Kläger die Kosten vom Beklagten z.B. gemäß § 286 Abs. 1 BGB in einem neuen Rechtsstreit ersetzt verlangen.
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dundine
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#4
14.03.2007, 15:47
ja sehe das auch wie _nancy_
da ihr bereits eine zweite klage eingereicht habt beim jetzt zuständigen gericht, dürft ihr die erste nicht für erledigt erklären. denn sonst hat die gegenseite es dann schriftlich, dass die sache erledigt ist und darf dafür nicht mehr verurteilt werden... auf den gerichtskosten bleibt ihr auf alle fälle sitzen....
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Anton79
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#5
14.03.2007, 15:55
außerdem müßte die gegeneite der erledigungserklärung zustimmen damit sich kosten veringern. dafür hat aber die gegenseite keine verlanlassung. die wollen natürlich auch dass ihr zurücknimmt.
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Ahurani
#6
14.03.2007, 16:13
Hallo Ihr,
danke für Eure schnellen Antworten!
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Das mit den GK für das erste Verfahren habe ich mir auch schon gedacht. Ich weiß auch nicht, warum man zweimal ne Klage einreicht. Dadurch wirds auch net schneller gegangen sein. Naja.
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Pepsi
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#7
14.03.2007, 19:34
naja schneller schon, aber IHR müsst jetzt die Kosten fürs erste Verfahren tragen.. es hätte ein kleines Schreiben ans Gericht genügt, dass Verweisung beantragt wird.. bevor es zum "richtigen" Verfahren kommt, dauerts doch eh noch..