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erhöhen bezifferte Zinsen den Streitwert?

Verfasst: 16.02.2011, 12:20
von wayona
Meines Erachtens trifft hier § 43 I GKG zu oder? keine Streitwerterhöhung oder? auch nicht wenn die direkt beziffert und ausgerechnet geltend gemacht wurden. oder?

Re: erhöhen bezifferte Zinsen den Streitwert?

Verfasst: 16.02.2011, 12:22
von Pepples
Sind die Zinsen Nebenforderung? Dann nicht :)

Re: erhöhen bezifferte Zinsen den Streitwert?

Verfasst: 16.02.2011, 12:26
von wayona
Die Zinsen wurden separat geltend gemacht, da diese für eine Zwischenfinanzierung im Rahmen einer Schadensregulierung aufgebracht werden mußten. diese sind genau bezifferbar gewesen und daher direkt als Betrag geltend gemacht worden. Ich denke, dass es eigentlich keine Nebenforderung im allgemeinen Sinn ist. Hast du eine gute Argumentation? oder einen Tip?

Re: erhöhen bezifferte Zinsen den Streitwert?

Verfasst: 16.02.2011, 12:43
von PB1604
Die Frage ist, was machst Du geltend.
Hauptforderung + Kosten + Zinsen: Da zählt als Streitwert nur die Hauptforderung

Wenn die Zinsen gesondert geltend gemacht werden (ohne die Hauptforderung, weil die z.B. schon gezahlt ist), sind die Zinsen in diesem Fall Dein Streitwert.

Re: erhöhen bezifferte Zinsen den Streitwert?

Verfasst: 16.02.2011, 13:04
von wayona
Aber wenn ich jetzt sage beispielsweise:

1. 1000 € Mietwagenkosten
2. Rechtsverfolgungskosten außergerichtlich
3. Kosten und Zinsen für Zwischenfinanzierung 80 €.

Dann als Nebenforderung oder?

Re: erhöhen bezifferte Zinsen den Streitwert?

Verfasst: 16.02.2011, 13:52
von Pepples
Dann würde ich als Hauptforderung sagen, weil es ja Schadensersatz ist und keine Verzinsung der Hauptforderung oder der angefallenen Anwaltskosten z.B.

Re: erhöhen bezifferte Zinsen den Streitwert?

Verfasst: 23.02.2011, 12:04
von Zweite Chefin
wie Pepples. Dieser präzisierte und nachweisbare Zinsbetrag ist ein eigener Schadensersatzanspruch und müßte demnach in den Streitwet einfließen.

Re: erhöhen bezifferte Zinsen den Streitwert?

Verfasst: 25.02.2011, 11:12
von Kasimir1603
Hab grad in der NJW-RR, 4/2011 vom 24.02.2011 gelesen:
Streitwerterhöhung bei Zinsen und Kosten

ZInsen und Kosten werden nach § 43 I GKG, § 37 I FamGKG und § 18 II 2 KostO dem Wert der HF nicht hinzugerechnet, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Um eine NF handelt es sich aber nur dann, wenn die Forderung in Abhängingkeit zur anhängigen HF steht. Wird vorgerichtlich ein Teilbetrag gezahlt und werden daraus im Rechtsstreit lediglich noch Zinsen verlangt, dann steht diese Zinsforderung gerade nicht mehr in Abhängigkeitsverhältnis zur HF, weil die betreffende HF bzw. der Teil der HF gar nicht anhängig geworden ist. Insoweit gilt vielmehr § 43 II GKG, § 37 II FamGKG, § 18 II 2 KostO, wonach die Zinsen selbst zur Hauptsache werden, allerdings mit der Maßgabe, dass ihr Wert nicht höher sein kann, als der Wert der (Teil-) HF, aus der sie hergeleitet wird. Gleiches gilt für vorgerichtliche Kosten, wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat.

LG Limburg, Beschluss v. 24.01.2011-4 O 273/10 = BeckRS 2011, 02733