GK bei Doppelter Rechtshängigkeit, Wert?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Danigator
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#1

13.10.2010, 11:36

Hallo zusammen!

Habe mal eine Frage zu den Kosten bei Doppelter Rechtshängigkeit.

Der Fall ist kurz umrissen folgender: Gegenseite hat Klage eingereicht gegen Mdt in USA, Klage ist dort noch nicht zugestellt. (wir sind nicht empfangbevollmächtigt) In der Zwischenzeit haben wir Feststellungsklage eingereicht gegen Gegenseite, da die 1. Klage ja noch nicht rechtshängig ist. Aber auch die 2. Klage ist noch nicht rechtshängig zur Zeit.

Was passiert jetzt aber, wenn die 1. Klage rechtshängig wird, mit den GK für die 2. Klage? Die haben wir nämlich noch nicht einbezahlt. Warum ist erstmal irrelevant (ganz spektakulärer komplizierter Fall) :D Die 2. Klage wird ja dann unzulässig sollte Klage Nr. 1 zuerst rechtshängig werden.

Wie hoch wären denn da für Klage Nr. 2 die Gerichtskosten?

Kann mir da jemand helfen? Zu diesem Thema finde ich nämlich mal so rein gar nichts im Net.

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!!! :)
Zuletzt geändert von Danigator am 13.10.2010, 15:43, insgesamt 2-mal geändert.
Zaubermaus007
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#2

13.10.2010, 11:45

M.E. müsste bei der Zurücknahme der Klage 1 Gebühr nach 1211 entstehen. Wenn das Gericht die Klage zurückweisen sollte, entstehen 3 Gebühren...
Danigator
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#3

13.10.2010, 12:07

Ach das ist ja doof.

Und aus welchem Wert? Die 2. Klage besteht aus Hauptantrag mit 2 Hilfsanträgen. Das Gericht fordert den Vorschuss aus dem höchsten Wert aller 3 Anträge (30 Mio.), da alle drei Anträge den selben Gegenstand betreffen. Der Wert des ersten Antrags wäre allerdings nur 1.000 €. Und da über die Hilfsanträge ja bei Rücknahme oder Zurückweisung ja nicht entschieden wird, müsste doch § 45 Abs. 1 S. 2 greifen. Oder sehe ich das falsch? Und Satz 3 trifft immer zu, egal ob über die Hilfsanträge entschieden wird?
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