Hallo, ich quäle mich wieder mit einem kostenproblem herum.
Folgende Sache:
Streitwert Instanz: 50.000 €
Wir machen dann die Berufungsinstanz und erklären nach kurzer Zeit den Rechtsstreit in der Hauptssache für erledigt.die gegenseite schließt sichder erledigung an. Es ergeht in der Folge nur noch ein Beschluss über die Kosten nach 91 a ZPO. Wir haben demnach die kosten zu tragen.
Ich habe ne frage zu den Anwaltsgebühren und den Gerichtskosten:
Wegen der Anwaltsgebühren ist wohl ne 1,6 aus 50.000 € entstanden.
Wegen der Gerichtskosten:
Wie viele Gerichtsgebühren sind entstanden? Und nach welchen Streitwerten?
Wird aufgrund der Entscheidung nur über die kosten gesplittet? Oder führt die beidseitige Erledigung gar nicht zu einer Reduzierung der Gerichtskosten und es bleibt bei 4 gebühren aus dem anfangswert von 50.000 € ?
Beste Grüße
GEREICHTSKOSTEN ERLEDIGUNG IN HAUPTSACHE!
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in der berufung kommt es erstens mal darauf an, bei welchem stand du dich befindest, begründung eingereicht, Termin stattgefunden usw..
warum willst du eigentlich die GK wissen?
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Sehe ich auch so.Wegen der Anwaltsgebühren ist wohl ne 1,6 aus 50.000 € entstanden.
Gemäß GKG ermäßigen sich die GK nur dann, wenn eine Erledigungserklärung erfolgt ist und nicht über die Kosten entschieden worden ist. Dies ist ja hier nicht der Fall, also würde ich sagen 4,0 Gebühren aus einem Streitwert von 50.000,00 €. Ich denke, dass da nichts gesplittet wird. Bei den Kosten dürfte es sich um Nebenforderungen handeln, die erhöhen nicht den Streitwert, deshalb kann es auch nur 50.000,00 € sein.Wie viele Gerichtsgebühren sind entstanden? Und nach welchen Streitwerten?
Wird aufgrund der Entscheidung nur über die kosten gesplittet? Oder führt die beidseitige Erledigung gar nicht zu einer Reduzierung der Gerichtskosten und es bleibt bei 4 gebühren aus dem anfangswert von 50.000 € ?
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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bei den gk bin ich mir - jetzt wo ich 2 stunden nachgelesen habe - sicher dass es aufgrund der tatsache dass eine entscheidung - auch wenn es nur die kosten betrifft - vom gericht getroffen werden musste, bei 4 gebühren aus dem vollen wert bleibt.
genau genommen - was die RA Gebphren betrifft - bin ich der meinung dass nach erledigungserklärung der streitwert nur noch über die kosten zu berechnen sein müßte. da aber keine weitere gebühr angefallen ist, ist dies nicht weioter wichtig.
schönen feierabend
genau genommen - was die RA Gebphren betrifft - bin ich der meinung dass nach erledigungserklärung der streitwert nur noch über die kosten zu berechnen sein müßte. da aber keine weitere gebühr angefallen ist, ist dies nicht weioter wichtig.
schönen feierabend