Seite 1 von 1

Antrag nach § 1365 BGB - GK in welcher Höhe?

Verfasst: 17.06.2010, 15:20
von M.arinchen
Wir haben Antrag nach § 1365 BGB gestellt.
Ehefrau muss Verkauf des Hauses zustimmen.

Welche GK fallen hierfür an?
3,0-fache?

gesetzliche Grundlage?


Hier ist der Paragraph ausgeschrieben:
§ 1365
Verfügung über Vermögen im Ganzen

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Re: Antrag nach § 1365 BGB - GK in welcher Höhe?

Verfasst: 17.06.2010, 15:52
von verizz
http://www.teilungsversteigerung.net/ab ... erung.html" target="blank

Hier wird recht weit unten unter "Kosten des Verfahrens" von einer vollen Gebühr geredet.

Re: Antrag nach § 1365 BGB - GK in welcher Höhe?

Verfasst: 17.06.2010, 15:59
von M.arinchen
In unserem Fall liegt aber noch kein Versteigerungsverfahren vor. Sondern ein Verkauf nur so.... ?!?

Trotzdem 1,0 Gebühr?

Re: Antrag nach § 1365 BGB - GK in welcher Höhe?

Verfasst: 17.06.2010, 16:20
von verizz
Achso....... dann habe ich ehrlich gesagt keine Ahnung!!! :lol:
Frag doch bei Gericht nen Kostenbeamten, oder warte auf die Rechnung vom Gericht.