GK MV und streitiges Verf.

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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ellimorelli
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#1

02.06.2010, 16:37

Hey...

ich versuch mal meine Frage sehr pauschal zu formulieren...

Bei einem Antrag auf Erlass MB muss man doch eine 0,5 GK-Gebühr einzahlen und sofern der Antragsgegner Widerspruch einlegt die Differenz zu einer 3,0 GK-Gebühr nachzahlen, damit es zum zuständigen Gericht für das streitige Verfahren abgeben wird, ne?

Wenn aber der Antragsteller lediglich die 0,5 GK-Gebühr zahlt und die Differenz zur 3,0 GK-Gebühr nicht, was passiert dann? Wird es dem Antragsgegner aufgegeben, die Differenz zur 3,0 GK-Gebühren zu entrichten? Halt ich aber für seltsam.

Schon jetzt Danke für eure Meinungen hierzu.
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gkutes

#2

02.06.2010, 16:39

die sache wird entweder gar nicht erst abgegeben oder bleibt beim Streitgericht liegen.
schnatti

#3

02.06.2010, 16:40

Bisher habe ich es noch nicht erlebt, dass ein Gericht zur Zahlung der weiteren Gerichtskosten für das streitigen Verfahren auffordert; m. E. gibt es da auch keine Frist. dann wird das verfahren eben nicht weiter betrieben
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Carmenzita
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#4

02.06.2010, 16:40

es kommt erst gar nicht zum gerichtlichen Verfahren. Voraussetzung ist ja, dass erst einmal die restl. Gerichtskosten eingezahlt werden. vorher wird das Gericht sich hüten, weiteres zu veranlassen.
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