Schlichtungsausschuss? Gebühren?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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leni.nina.05
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#1

25.11.2009, 14:31

Hallo!

Ich brauche dringend eure Hilfe, ich habe nämlich überhaupt keine Ahnung. Wir haben den Schlichtungsausschuss angerufen wegen der Kündigung einer Auszubildenden. Das Verfahren ist vor der IHK wegen neuer Ausbildungsverhältnisse zurückgezogen worden (im Termin). Ich habe null Ahnung aus welchem Gegenstandswert ich hier was abrechnen kann. Kann mir bitte jemand helfen. Das wäre sehr nett. Komme sonst überhaupt nicht weiter.

LG Melanie

PS es waren zwei Auszubildene aber in einem Verfahren verhandelt
Holmes
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#2

11.12.2009, 14:59

Hallo,

in analoger Anwendung der Vorschrift des § 42 IV GKG ist der Betrag des für die Daher eines Vierteljahres zu leistende Arbeitsentgelt maßgebend.

Die Gebühren bestimmen sich nach Nr. 3100 und 3104 VV RVG, also 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr.

Holmes
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Re1108
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#3

11.12.2009, 15:17

Holmes hat geschrieben:... § 42 IV GKG ist der Betrag des für die Daher eines Vierteljahres zu leistende Arbeitsentgelt maßgebend.
Sehe ich auch so.

Aber bzgl. der Gebühren bin ich der Meinung dass hier Nr. 2303 Ziff. 2 VV RVG maßgeblich ist i. V. m. § 111 Abs. 2 ArbGG, der Bezug auf Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Arbeitnehmern vor der IHK nimmt.

Damit fällt meines Erachtens lediglich eine 1,5 GG anfällt.
Anniii1122
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#4

16.08.2019, 12:15

Dieses Thema ist zwar aus dem Jahr 2009 aber ich denke, dass darauf noch einige bei der Google Suche stoßen werden.

DU hast recht, im Schlichtungsverfahren vor der IHK ist es die 2303. Da gibt es keine Terminsgebühr.
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