Hallo zusammen bin grad in der Klemme:
Mandant will wissen, wonach sich der streitwert in folgender Unterlassungsklage bestimmt: Bin nicht sicher:
Folgender Fall:
Unser Mandant, die xxx GmbH, will die Müller Bau AG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Müller GmbH will mit einer anderen Firma, der TT-Bau GmbH einen Franchise Vertrag über die Eröffnung eines
neuen Müller Bau AG-Markts zu schließen. Der Neue MüllerBau-Markt soll im Vertragsgebiet unserer PArtei, der xxx GmbH liegen.Deswegen will unsere Partei die Müller Bau AG auf unterlassung verklagen.
Müller Bau AG würde durch den neuen Markt, der durc hTT Bau GmbH betrieben werden soll, in erster linie Franchise Gebühren erhalten. Unsere Mandantin befürchtet Umsatzeinbußen, falls der neue Müller BauMArkt in ihrem Vertragsgebiet eröffnet werden sollte.
Meine Frage nun:
Ist für die Berechnung des Streitwertes die Höhe des Erwarteten Umsatzverlustes oder auf die Franchisegebühren maßgeblich?
Ich würde spontan sagen, dass hier § 3 ZPO greift und das wiurtschaftliche Interesse des KLlägers zu schätzen wäre.
bin aber nicht sicher. Oder greift hier doch einer der GKG-Paragrafen?
Kann jemand helfebn? Besten gruß
Streitwert Unterlassungsklage Eilt leider
Hallo Anton,
wir hatten mal einen ähnlichen Fall und sind von nem Schätzwert bezügl. des Umsatzverlustes ausgegangen.
Aber sicherheitshalber würd ich noch auf andere Meinungen warten ... (wenn Du die Zeit hast) .....
wir hatten mal einen ähnlichen Fall und sind von nem Schätzwert bezügl. des Umsatzverlustes ausgegangen.
Aber sicherheitshalber würd ich noch auf andere Meinungen warten ... (wenn Du die Zeit hast) .....
Viele Grüße
ich
ich