Kosten werden gegeneinander aufgehoben
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- NORTHERN DINO
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Wenn der Vergleich rechtswirksam geworden ist, auf jeden Fall.
~ Grüßle ~
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hallöchen,
auch ich habe eine klitzekleine frage.
unser mdt war kläger, mit pkh-bewilligung. es folgte vergleich - kosten des rechtsstreits und des vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. ja, die pkh haben wir auch für einen vergleich.
ABER meine eigentliche frage ist, mach ich jetzt einen KAA über die GK?
eingezahlt haben wir die nicht ... sondern die staatskasse verauslagt. also eigentlich nicht unser bier.
aber was ist, wenn sich die wirtschaftlichen verhältnisse unseres mandanten ändern und er doch zahlen muss etc? kostenschuldner ist pkh-empfänger ...
kann mir wer helfen ... vielleicht auch sogar ein kleines paragräfelchen angeben??
danke!
auch ich habe eine klitzekleine frage.
unser mdt war kläger, mit pkh-bewilligung. es folgte vergleich - kosten des rechtsstreits und des vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. ja, die pkh haben wir auch für einen vergleich.
ABER meine eigentliche frage ist, mach ich jetzt einen KAA über die GK?
eingezahlt haben wir die nicht ... sondern die staatskasse verauslagt. also eigentlich nicht unser bier.
aber was ist, wenn sich die wirtschaftlichen verhältnisse unseres mandanten ändern und er doch zahlen muss etc? kostenschuldner ist pkh-empfänger ...
kann mir wer helfen ... vielleicht auch sogar ein kleines paragräfelchen angeben??
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Du kannst jetzt keinen Kostenausgleichsantrag stellen, denn Euer Mandant hat ja keinen Gerichtskostenvorschuss einbezahlt. Also könnten nur 0,00 € festgesetzt werden (oder der Antrag zurückgewiesen, das würde ich machen).
Was vielleicht irgendwann in der Zukunft sein könnte, wenn vielleicht die PKH-Bewilligung abgeändert würde---- das weiß man jetzt nicht.
Wenn er denn je Gerichtskosten bezahlt und dann nicht nur auf seinen Anteil, sondern auch noch als Zweitschuldner für die Beklagtenseite, dann kann immer noch Kostenfestsetzungsantrag gestellt werden.
Aber nicht auf Vorrat.
Du siehst: Viele "Wenn"s, viele "hätte", "vielleicht" "könnte" - in die Zukunft sehen kann keiner. Also mach Dir jetzt im Moment mal keinen Kopf um Kostenfestetzung.
Was vielleicht irgendwann in der Zukunft sein könnte, wenn vielleicht die PKH-Bewilligung abgeändert würde---- das weiß man jetzt nicht.
Wenn er denn je Gerichtskosten bezahlt und dann nicht nur auf seinen Anteil, sondern auch noch als Zweitschuldner für die Beklagtenseite, dann kann immer noch Kostenfestsetzungsantrag gestellt werden.
Aber nicht auf Vorrat.
Du siehst: Viele "Wenn"s, viele "hätte", "vielleicht" "könnte" - in die Zukunft sehen kann keiner. Also mach Dir jetzt im Moment mal keinen Kopf um Kostenfestetzung.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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- Summerof77
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Sowas in der Art habe ich wohl gerade auf dem Tisch liegen. Mandanten haben mir eine Kostenrechnung des AG reingereicht, wonach die Gerichtskosten hälftig geteilt wurden. Unsere Mandanten haben aber dabei einen Überschuss gezahlt, der nun bei der Gegenseite angerechnet wurde. Mir ist die der Rechnung zugrundeliegende Entscheidung nicht bekannt, gehe aber mal davon aus, daß die hälftige Teilung richtig ist.online hat geschrieben: Theoretisch ist es bei dieser Kostenregelung möglich, dass die Beklagtenseite gegen die Klägerseite einen Erstattungsanspruch hat (und somit Kostenfestsetzung beantragen kann), wenn sie nämlich Gerichtskostenvorschuss bezahlt hat (z. B. für Sachverständigenauslagen) und dieser auf den Gerichtskostenanteil der Klägerseite verrechnet wurde.
Die Gegenseite weigert sich, den Überschuss zurückzuzahlen. Ist sie dazu also verpflichtet? Entnehme ich ja dem obigen Zitat von online. Und wenn ja, kann ich also einen ganz normalen KFA beantragen, also gem. § 104 ZPO? Ich hab das noch nie ghabt.
DAnke Summer
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Ich würde einfach einen KAA über die GK machen. Dann haste deinen Titel und kannst vollstrecken, wenn die Gegenseite nicht freiwillig zahlt
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Ja, normaler Kostenfestsetzungsantrag, halt nur bzgl der Gerichtskosten. Wobei die Kostengrundentscheidung für Dich natürlich schon von Interesse wäre.Summerof77 hat geschrieben:
Sowas in der Art habe ich wohl gerade auf dem Tisch liegen. Mandanten haben mir eine Kostenrechnung des AG reingereicht, wonach die Gerichtskosten hälftig geteilt wurden. Unsere Mandanten haben aber dabei einen Überschuss gezahlt, der nun bei der Gegenseite angerechnet wurde. Mir ist die der Rechnung zugrundeliegende Entscheidung nicht bekannt, gehe aber mal davon aus, daß die hälftige Teilung richtig ist.
Die Gegenseite weigert sich, den Überschuss zurückzuzahlen. Ist sie dazu also verpflichtet? Entnehme ich ja dem obigen Zitat von online. Und wenn ja, kann ich also einen ganz normalen KFA beantragen, also gem. § 104 ZPO? Ich hab das noch nie ghabt.
DAnke Summer
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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Hallo,
hab dazu auch eine Frage. Haben ein Vergleich geschlossen und im Beschluss steht das die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Jedoch war die Beklagtenseite nicht anwaltlich vertreten sondern nur die Klägerseite. Sieht das dann nicht wieder ander aus mit den anwaltlichenkosten? Und Im Beschluss steht auch noch der Satz Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils ...€ festgesetzt? Bedeutet genau?
Hilfe
LG
hab dazu auch eine Frage. Haben ein Vergleich geschlossen und im Beschluss steht das die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Jedoch war die Beklagtenseite nicht anwaltlich vertreten sondern nur die Klägerseite. Sieht das dann nicht wieder ander aus mit den anwaltlichenkosten? Und Im Beschluss steht auch noch der Satz Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils ...€ festgesetzt? Bedeutet genau?
Hilfe
LG
- Adora Belle
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1. Was soll da anders aussehen? "Gegeneinander aufgehoben" heißt, dass jeder seine Kosten selbst trägt. Wer keine hat, muss keine zahlen.
2. Wert für den Rechtsstreit ist genauso hoch wie für den Vergleich. Es gibt also keinen Mehrwert. Hätte man weglassen können, den Nachsatz.
2. Wert für den Rechtsstreit ist genauso hoch wie für den Vergleich. Es gibt also keinen Mehrwert. Hätte man weglassen können, den Nachsatz.