Selber Gegenstand? Betrifft § 45 I 3 GKG Räumung+Feststellun
Verfasst: 17.10.2006, 13:58
Hallo zusammen, ich habe hier ein Problem über das ich mir das hirn zermattere und dass ich schnell lösen muss. Vieelciht kann jemand helfen?
Ich prüfe einen Streitwertbeschluss:
Wir sind kläger und haben im Verffahren einen Antrag zu 1 gestellt:
dort heißt es, beantragen wir , den Beklagten zu verpflichten, die von ihm innegehaltenen stallungen, wohn und nebenräume sowie das grundstück selbst geräumt herauszugeben.
Dann haben wir einen Antrag zu 2 gestellt, der ein Hilfsanspruch darstellt.
Dieser lautet wie folgt:
2. hilfsweise: festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschloßene Pachtvertrag vom xxx99 über die in Antrag zu 1 bezeichneten Grundstücke aufgrund der kündigungserklärung vom xxx.xx.2003 beenden wird und deshalb der Beklagte verpflichtet ist, die in Antrag zu 1 bezeichneten Grundstücksflächen nebst Gebäuden an den Kläger herauszugeben.
Der Rechtspfleger hat jeweils einen Streitwert für die Anträge zu 1 und 2 festgesetzt und addiert. In § 45 I 3 GKG heißt es ja dass bei gleichen gegenständen nur der höhere der werte gilt. Daraus folgert man dass bei nicht identischen gegenständen eine addition erfolgt.
Weiß jemand, ob der Anspruch zu 1 und zu 2 den selben Gegenstand betreffen? Ich hab da immer so probleme mit, mit der Nämlichkeitsprüfung hinsichtlich der gegenstände.
leidereilt die sache auch noch. (Anwalt nervt) schöne grüße
Ich prüfe einen Streitwertbeschluss:
Wir sind kläger und haben im Verffahren einen Antrag zu 1 gestellt:
dort heißt es, beantragen wir , den Beklagten zu verpflichten, die von ihm innegehaltenen stallungen, wohn und nebenräume sowie das grundstück selbst geräumt herauszugeben.
Dann haben wir einen Antrag zu 2 gestellt, der ein Hilfsanspruch darstellt.
Dieser lautet wie folgt:
2. hilfsweise: festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschloßene Pachtvertrag vom xxx99 über die in Antrag zu 1 bezeichneten Grundstücke aufgrund der kündigungserklärung vom xxx.xx.2003 beenden wird und deshalb der Beklagte verpflichtet ist, die in Antrag zu 1 bezeichneten Grundstücksflächen nebst Gebäuden an den Kläger herauszugeben.
Der Rechtspfleger hat jeweils einen Streitwert für die Anträge zu 1 und 2 festgesetzt und addiert. In § 45 I 3 GKG heißt es ja dass bei gleichen gegenständen nur der höhere der werte gilt. Daraus folgert man dass bei nicht identischen gegenständen eine addition erfolgt.
Weiß jemand, ob der Anspruch zu 1 und zu 2 den selben Gegenstand betreffen? Ich hab da immer so probleme mit, mit der Nämlichkeitsprüfung hinsichtlich der gegenstände.
leidereilt die sache auch noch. (Anwalt nervt) schöne grüße