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Selber Gegenstand? Betrifft § 45 I 3 GKG Räumung+Feststellun

Verfasst: 17.10.2006, 13:58
von Anton79
Hallo zusammen, ich habe hier ein Problem über das ich mir das hirn zermattere und dass ich schnell lösen muss. Vieelciht kann jemand helfen?

Ich prüfe einen Streitwertbeschluss:

Wir sind kläger und haben im Verffahren einen Antrag zu 1 gestellt:
dort heißt es, beantragen wir , den Beklagten zu verpflichten, die von ihm innegehaltenen stallungen, wohn und nebenräume sowie das grundstück selbst geräumt herauszugeben.

Dann haben wir einen Antrag zu 2 gestellt, der ein Hilfsanspruch darstellt.
Dieser lautet wie folgt:

2. hilfsweise: festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschloßene Pachtvertrag vom xxx99 über die in Antrag zu 1 bezeichneten Grundstücke aufgrund der kündigungserklärung vom xxx.xx.2003 beenden wird und deshalb der Beklagte verpflichtet ist, die in Antrag zu 1 bezeichneten Grundstücksflächen nebst Gebäuden an den Kläger herauszugeben.

Der Rechtspfleger hat jeweils einen Streitwert für die Anträge zu 1 und 2 festgesetzt und addiert. In § 45 I 3 GKG heißt es ja dass bei gleichen gegenständen nur der höhere der werte gilt. Daraus folgert man dass bei nicht identischen gegenständen eine addition erfolgt.

Weiß jemand, ob der Anspruch zu 1 und zu 2 den selben Gegenstand betreffen? Ich hab da immer so probleme mit, mit der Nämlichkeitsprüfung hinsichtlich der gegenstände.

leidereilt die sache auch noch. (Anwalt nervt) schöne grüße

Verfasst: 17.10.2006, 20:04
von wifey
:schieb (ich bin einfach zu lange aus solchen Themen raus :sorry )

Re: Selber Gegenstand? Betrifft § 45 I 3 GKG Räumung+Feststellun

Verfasst: 07.09.2022, 12:58
von kora
Hallo,

hier muss ich mich mal einklinken, vielleicht gebe ich die falschen Suchbegriffe ein, habe nichts Konkretes zu meiner Frage gefunden.

Meine Frage lautet: Wenn ein Feststellungsantrag (Mietminderung) im Verlauf eines Verfahrens in einen Zahlungsantrag umgewandelt wird, addiert man dann bei der Berechnung des Streitwertes beide Beträge (Feststellungsantrag + Zahlungsantrag)?

Zur kurzen Erläuterung: Der Feststellungsantrag lautet auf 6. Monate x 20% Minderung und der Zahlungsantrag lautet auf 10. Monate x 30% Minderung. Da die Beträge wirtschaftlich nicht identisch sind, kann ich davon ausgehen, dass die Beträge addiert werden müssen?

LG

Re: Selber Gegenstand? Betrifft § 45 I 3 GKG Räumung+Feststellun

Verfasst: 07.09.2022, 18:39
von Feldhamster
Ist schon länger her, dass ich sowas hatte. Wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht, zählt der Zahlungsantrag davon ausgehend, dass die 10 Monate auch die sechs Monate mit abdecken, die zuvor von dem Feststellungsantrag umfasst waren.

Re: Selber Gegenstand? Betrifft § 45 I 3 GKG Räumung+Feststellun

Verfasst: 08.09.2022, 09:46
von kora
Danke, die Sache ist so doof gelaufen, bin auch der Meinung, dass das Gericht den Streitwert nicht richtig berechnet hat, aber sicher bin ich mir nicht.
Mal schauen was da noch passiert.

Re: Selber Gegenstand? Betrifft § 45 I 3 GKG Räumung+Feststellun

Verfasst: 08.09.2022, 18:44
von Feldhamster
Dann muss gegen die SW-Festsetzung vorgegangen werden.

Re: Selber Gegenstand? Betrifft § 45 I 3 GKG Räumung+Feststellun

Verfasst: 09.09.2022, 09:28
von kora
Das kann ich nur machen, wenn ich die richtigen Argumente habe, aber da ich mir nicht recht sicher bin, kann ich auch nicht richtig argumentieren.