Hallo zusammen, ich habe hier ein Problem über das ich mir das hirn zermattere und dass ich schnell lösen muss. Vieelciht kann jemand helfen?
Ich prüfe einen Streitwertbeschluss:
Wir sind kläger und haben im Verffahren einen Antrag zu 1 gestellt:
dort heißt es, beantragen wir , den Beklagten zu verpflichten, die von ihm innegehaltenen stallungen, wohn und nebenräume sowie das grundstück selbst geräumt herauszugeben.
Dann haben wir einen Antrag zu 2 gestellt, der ein Hilfsanspruch darstellt.
Dieser lautet wie folgt:
2. hilfsweise: festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschloßene Pachtvertrag vom xxx99 über die in Antrag zu 1 bezeichneten Grundstücke aufgrund der kündigungserklärung vom xxx.xx.2003 beenden wird und deshalb der Beklagte verpflichtet ist, die in Antrag zu 1 bezeichneten Grundstücksflächen nebst Gebäuden an den Kläger herauszugeben.
Der Rechtspfleger hat jeweils einen Streitwert für die Anträge zu 1 und 2 festgesetzt und addiert. In § 45 I 3 GKG heißt es ja dass bei gleichen gegenständen nur der höhere der werte gilt. Daraus folgert man dass bei nicht identischen gegenständen eine addition erfolgt.
Weiß jemand, ob der Anspruch zu 1 und zu 2 den selben Gegenstand betreffen? Ich hab da immer so probleme mit, mit der Nämlichkeitsprüfung hinsichtlich der gegenstände.
leidereilt die sache auch noch. (Anwalt nervt) schöne grüße
Selber Gegenstand? Betrifft § 45 I 3 GKG Räumung+Feststellun
Hallo,
hier muss ich mich mal einklinken, vielleicht gebe ich die falschen Suchbegriffe ein, habe nichts Konkretes zu meiner Frage gefunden.
Meine Frage lautet: Wenn ein Feststellungsantrag (Mietminderung) im Verlauf eines Verfahrens in einen Zahlungsantrag umgewandelt wird, addiert man dann bei der Berechnung des Streitwertes beide Beträge (Feststellungsantrag + Zahlungsantrag)?
Zur kurzen Erläuterung: Der Feststellungsantrag lautet auf 6. Monate x 20% Minderung und der Zahlungsantrag lautet auf 10. Monate x 30% Minderung. Da die Beträge wirtschaftlich nicht identisch sind, kann ich davon ausgehen, dass die Beträge addiert werden müssen?
LG
hier muss ich mich mal einklinken, vielleicht gebe ich die falschen Suchbegriffe ein, habe nichts Konkretes zu meiner Frage gefunden.
Meine Frage lautet: Wenn ein Feststellungsantrag (Mietminderung) im Verlauf eines Verfahrens in einen Zahlungsantrag umgewandelt wird, addiert man dann bei der Berechnung des Streitwertes beide Beträge (Feststellungsantrag + Zahlungsantrag)?
Zur kurzen Erläuterung: Der Feststellungsantrag lautet auf 6. Monate x 20% Minderung und der Zahlungsantrag lautet auf 10. Monate x 30% Minderung. Da die Beträge wirtschaftlich nicht identisch sind, kann ich davon ausgehen, dass die Beträge addiert werden müssen?
LG
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Ist schon länger her, dass ich sowas hatte. Wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht, zählt der Zahlungsantrag davon ausgehend, dass die 10 Monate auch die sechs Monate mit abdecken, die zuvor von dem Feststellungsantrag umfasst waren.
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Dann muss gegen die SW-Festsetzung vorgegangen werden.