Hi Mel,
vielen Dank für die "Aufklärung". Unser Mandant war bei einem anderen RA und hat diese Verträge dort aufheben lassen. Das Problem ist, dass der andere RA sich auf § 17 Abs. 3 GKG beruft (der damit ja nu gar nix zu tun hat) und er schreibt wörtlich "die Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses ist auf der Basis eines Streitwerts von .... EUR abzurechnen, da hierbei nach § 17 Abs. 3 GKG der dreifache Bruttojahresverdienst zugrunde gelegt wird". Wir sind hier der Auffassung, dass der Streitwert damit aber zu hoch angesetzt ist und nur der dreifache Bruttomonatsverdienst anzusetzen ist.
Werde mir aber mal die KostO anschauen, mache normalerweise kein Notariat.
LG. Hanna.
Gegenstandswert § 42 Abs. 3 oder § 42 Abs. 4 GKG??
Dann kommt es bei dem anderen RA darauf an, womit er beauftragt war. Dieser hatte ja nicht den Auftrag, das Verhältnis zu kündigen, bzw. Streitigkeiten über Bestehen, Nichtbestehen oder Kündigung können Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Dann würde sich der Gegenstandswert nach § 42 Abs. 4 ArbGG bestimmen. Da der Auftrag ja auf den Entwurf bzw. Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichtet war greift die KostO.
Hoffe das hilft weiter. Was man alles wissen muß....
Hoffe das hilft weiter. Was man alles wissen muß....
genau richtig was mel sagt. ist schon schwierig mit dem streitwertrecht. es dauert schon ein weilchen an zeit und erfahrung bis man die systematik erfasst hat. wie geht es so in detmold? war dieses jahr schon 2 mal dort .
- Hanna_73
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 498
- Registriert: 11.10.2006, 09:17
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- Wohnort: Bad Sassendorf/Soest
In Detmold ist alles "im Lack". Bin ursprüngliche Herforderin und habe es gewagt, ins Lipperland zu ziehen - der Liebe wegen **GG** -. Habe es bisher nicht bereut.
LG. Hanna.
LG. Hanna.