Gegenstandswert bei zukünftigen Schmerzensgeldansprüchen

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Di-Ni
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#1

21.11.2008, 08:38

Ich hab da mal wieder ein Problem: was kann ich denn für einen Gegenstandswert ansetzen, wenn es um zukünftige Schmerzensgeldforderungen geht, die infolge einer unerlaubten Handlung irgendwann einmal eintreten könnten? Gibt's da irgendeine Tabelle oder steht da was im GKG?
Liebe Grüße
zenzi75
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#2

21.11.2008, 08:39

Wozu brauchst Du das? für eine Klage auf Schmerzensgeld? Kannst Du ein bissel genauer werden?
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#3

21.11.2008, 09:44

ja das kommt drauf an, wenn du n bestimmten Betrag forderst, nimmste den, ansonsten wenns ne Rente oder so ist, dann gehts nach der Regel wiederkehrende Leistungen oder so ähnlich, hab grad nicht den § parat..
Di-Ni
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#4

21.11.2008, 09:59

wir wollen unserem Mandanten den voraussichtlichen Gegenstandswert mitteilen, um ihm die Kosten für eine Klage darzulegen. Die ganz normalen Schmerzensgeldbeträge sind ja auch klar. Aber er will auch noch Geld bekommen, wenn er irgendwann aus dem Vorfall Spätfolgen bekommt. Kommt das zum Streitwert dazu oder nehm ich den einer Feststellungsklage? Auf Rente wollen wir gar nicht klagen.
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#5

21.11.2008, 10:10

wenns keine wiederkehrenden Leistungen sind, dann musste halt das nehmen, was ihr einklagen wollt als GW... verstehe irgendwie dein Problem nicht
zenzi75
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#6

21.11.2008, 10:15

wenns keine wiederkehrenden Leistungen sind, dann musste halt das nehmen, was ihr einklagen wollt als GW...
:zustimm

komm da auch nicht so ganz mit, was das eigentliche Problem ist... Bezüglich Spätfolgen könnte ihr Euch doch die Option für weitere Schmerzensgelder offen halten...
Di-Ni
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#7

21.11.2008, 10:48

mein Problem ist, dass ich nicht weiß, ob und wenn welche Schäden unser Mandant evtl. in zehn Jahren hat. Wenn ich das wüsste, könnte ich sie beziffern. Und deswegen wollte ich wissen, ob es einen Pauschalgegenstandswert für solche Sachen gibt. Bzw. anders gefragt: wird für die Option später noch Schmerzensgelder einzuklagen jetzt schon ein Gegenstandswert bestimmt? Ansonsten lassen wir uns halt einfach vom Gericht überraschen. Soviel mehr wird's schon nicht werden
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#8

21.11.2008, 10:57

vereinbart doch einfach später im Gerichtstermin, dass Gegner für Spätfolgen auch aufzukommen hat... das ist dann ein außergerichtlicher Vergleich im Termin... dafür zahlt man doch jetzt keine GK ein... sonst müßte man bei Kündigungsschutzklagen auch schon immer vorsorglich GK einzahlen für den Fall, daß man sich evtl. auf eine zusätzliche Abfindung einigt... zahl einfach die GK für die konkrete Schmerzensgeldforderung und über den Rest (Spätfolgen) vergleicht ihr Euch später.
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#9

21.11.2008, 11:25

Dass die Gegenseite sich später über die Zahlung von Schmerzensgeld etc. für evtl. Spätfolgen vergleichen will, kann man nicht von vornherein sagen. Daher sollte man, soweit man das einschätzen kann, Leistungsklage erheben und in einem weiteren Antrag auf Feststellung klagen, dass der Gegner auch für spätere aus dem Unfall/Vorfall entstandenen Spätfolgen zu zahlen hat.

Da die Bemessung des GW bei einer Feststellungsklage im Ermessen des Gerichts steht, vgl. § 3 ZPO, würde ich um vorläufige Festsetzung des Streitwerts bitten. Evtl. könnt ihr beim Richter schon mal "vorfühlen", in welcher Größenordnung er den GW für den Feststellungsantrag bemessen würde. Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke, er würde es davon abhängig machen, mit welcher Wahrscheinlichkeit Schäden eintreten und wie groß diese sein könnten.

Dein RA kann ja auch schon mal einen Richtwert in seiner Klageschrift angeben und begründen, warum er den Streitwert in der Höhe ansetzen würde. Wenn der Wert realistisch ist, wird sich das Gericht diesem bestimmt anschließen...
Di-Ni
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#10

21.11.2008, 16:30

Danke, so werd ich das meinem Chef mal mitteilen. Das Problem ist nur, dass er von Schmerzensgeldzahlungen keine Ahnung hat. Ich wünsch Euch allen ein schönes Wochenende. :wink:
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