Gegenstandswert bei zukünftigen Schmerzensgeldansprüchen

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Josie
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#11

21.11.2008, 17:19

Bei einer Rente aus unerlaubten Handlungen (Schmerzensgeld) würde ich den § 42 Abs. 2 GKG nutzen. Ich würde den fünffachen Betrag des einjährigen Bezuges nehmen. Die Höhe der geforderten monatlichen Rente mal fünf, zzgl. der einmaligen Schmerzensgeldzahlung.
tiko73

#12

22.11.2008, 18:06

Ich würde für die zukünftigen Ansprüche (die man naturgemäß jetzt noch nicht beziffern kann) auch einen Feststellungsantrag stellen. Wir geben in der Klage i.d.R. einen vorläufigen GW für diesen Antrag in Höhe von 10.000,00 € bis 50.000,00 € an (kommt halt drauf an, wie schwer der Schaden insgesamt ist und wie die Prognose für die Zukunft aussieht).
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