Gerichtskosten im Berufungsverfahren

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Herthamaus
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#1

12.09.2006, 19:39

Hallo... Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.

Ich habe letzte Woche eine Gerichtskostenrechnung erhalten und weiß nicht, wie diese sich zusammen setzen soll.

Berechnet wurde für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 nach einem Gegenstandswert in Höhe von 53.000 €; die wollen tatsächlich 2.224 € haben. Die Berufung wurde übrigens mit Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen, falls es wichtig ist.

Laut meiner Gerichtskostentabelle beträgt die Rechnung dann aber nur ca. 834 €.

Unser Mandant weigert sich natürlich auch, diese Rechnung zu bezahlen.
amanda

#2

12.09.2006, 19:56

Hi,

im Berufungsverfahren fallen gem. Nr. 1221 KV GKG 4,0 Gebühren an. Ein Ermäßigungstatbestand liegt meines Erachtens nach Deinen Sachverhaltsangaben nicht vor. Bei einem Streitwert von 53.000 EUR zeigt meine Tabelle bei 4,0 Gebühren Gerichtskosten in Höhe von 2.224,00 EUR an.

Entweder die Gerichtskostenberechnung der LJK ist richtig oder jemand anderes hat noch eine Idee, warum weniger GK angefallen sein können.

Grüße
amanda
Herthamaus
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#3

12.09.2006, 20:22

Danke erstmal für deine Antwort. Aber laut Gerichtskostenrechnung wurde nach Nr. 1220 abgerechnet und das sind 1,5 Gebühren und dann 834 €. Darum hats mich ja gewundert, warum das Gericht 2.224 € verlangt.
amanda

#4

12.09.2006, 20:35

Hi,

mit Nr. 1221 KV war ein Schreibfehler. Meinte natürlich Nr. 1220 KV. Und dort stehen tatsächlich 4,0 Gebühren. Habe im GKG neu (Fassung v. 01.07.04 zuletzt geändert durch Gesetz v. 08.07.06) geschaut... Dort unter Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden. Vielleicht hat sich bei den Nummern im KV des GKG wie bei RVG (z. B. bei Geschäftsgebühr nicht mehr Nr. 2400, sondern 2300 VV) auch was geändert und du hat ne ältere Version, wo bei Nr. 1220 KV ein Tatbestand steht, bei dem 1,5 Gebühren anfallen. Was steht denn bei Dir für ein Tatbestand, der die 1,5 Gerichtsgebühren auslösen soll?

amanda
Herthamaus
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#5

12.09.2006, 20:45

Da muss ich morgen erstmal im Büro ins Gesetz schauen, hab hier zu Hause keins zur Hand. Ist aber auf jeden Fall eine ältere Version!
Herthamaus
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#6

13.09.2006, 19:09

So, hab jetzt die Kostenrechnung kopiert und mit nach Haus genommen.

Gegenstand des Kostenansatzes: Verfahren im Allgemeinen (II.)n

Kost Verz. -Nr.: 1220

Wert aufgerundet: 53.515,83 EUR

Zu erheben sind: 2.224,00 EUR

Vermerke gemäß § 27 KostVfg: Keine Mithaftung

Und zu dem GKG sag ich nur, ist von 2001 *gg

Hab meinen Chef aber drauf angesprochen und nu bekomm ich ne aktuelle Ausgabe.

Jedenfalls hab ich heute noch mal in mein Gesetz geschaut und da steht tatsächlich 1,5 Gebühren und das sind 834 EUR.
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lesaga
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#7

13.09.2006, 20:11

Also ich hab grad im GKG des Bundesjustizministeriums mal reingeschaut, da ist KV 1220 mit 4,0 angegeben. (GKG Kostenverzeichnis)
Nach deiner Fallschilderung ist hier kein Ermäßigungstatbestand gegeben. Ich schau aber morgen im Dienst nochmal genau nach.
Ich fürchte, da wird euer Mandant nicht drumrum kommen. Aber im Zweifel, einfach nochmal bei der Geschäftsstelle anrufen und ggf. um Erläuterung bitten.
gruß lesaga
Herthamaus
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#8

13.09.2006, 20:33

So... hab ich mir angeschaut und ausgedruckt! Aber eins ist klar...

Ich brauche ein aktuelles Gesetz!!!

Und zu der Nachfrage bei der Geschäftsstelle; ich hab bei der Justizkasse um Erläuterung gebeten und dann die Gerichtskostenrechnung des LG Berlin als Anlage bekommen. Das hat mir ja dann auch nicht wirklich weitergeholfen.

Nu hab ich die schwere Aufgabe, dies unserem Mandanten zu erklären und das er tatsächlich soviel zahlen muss.

Danke für eure schnellen Antworten!

:thx
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lesaga
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#9

14.09.2006, 08:16

Guten Morgen!
Zur Justizkasse ist zu sagen, dass die auch nicht die Rechnungen erstellen, sondern die Kostenbeamten bei Gericht. Im Zweifel also lieber bei Gericht anrufen, als bei der JK (bei der man selbst als Justizangehöriger Schwierigkeiten hat durchzukommen :roll: ). Die können dir dort eh nix über die Entstehung der Gebühren sagen. Das kann nur der KB. JK ist im Prinzip nur die Stelle, die das Geschreibsel des KB in Rechnungsform bringt und ggf. vollstreckt.
gruß
lesaga
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