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Verfasst: 10.09.2006, 18:47
von Anton79
Hallo carina, es geht hier um einen rechtsstreit der wegen örtlicher Unzuständigkeit vom Landgericht Wuppertal an das Landgericht Bonn verwiesen wird. kein vorangegegangenes mahnverfahren.
§ 4 GKG ist doch trotzdem die richtige vorschrift nicht wahr?
ich denke, es entstehen tatsächlich keine mehrkosten. nur einmal 3 gerichtsgebühren.
liebe grüße
Verfasst: 30.11.2006, 20:50
von Gast
neee - also ich wüsste auch nicht, dass da Mehrkosten anfallen, so ist mir das auch nie vorgekommen, dass da welche bei Verweisung angefallen sind
Verfasst: 01.12.2006, 08:58
von Curry
Also die GK für eine Verweisung sind in § 4 GKG geregelt.
Die RA-Kosten sind in § 20 RVG geregelt. Wenn wegen Unzuständigkeit verwiesen wird, dann ist das ein Rechtszug und es fallen keine weiteren Kosten an.
Re: Kosten nach Verweisung wg. örtlicher unzuständigkeit
Verfasst: 01.06.2017, 12:24
von Unicorn
Ich klinke mich mal in das Thema ein; ein neuer Thread lohnt sich wahrlich nicht..
Mein Anwalt hat mal wieder eine Frage, auf die kein Mensch kommt.
Was passiert denn mit den gezahlten Gerichtskosten bei einer Verweisung (örtliche Unzuständigkeit)? Werden die unter den Landesjustizkassen weitergeleitet?
Re: Kosten nach Verweisung wg. örtlicher unzuständigkeit
Verfasst: 01.06.2017, 12:33
von Anahid
Ja werden sie.