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Verfasst: 10.09.2006, 18:47
von Anton79
Hallo carina, es geht hier um einen rechtsstreit der wegen örtlicher Unzuständigkeit vom Landgericht Wuppertal an das Landgericht Bonn verwiesen wird. kein vorangegegangenes mahnverfahren.
§ 4 GKG ist doch trotzdem die richtige vorschrift nicht wahr?

ich denke, es entstehen tatsächlich keine mehrkosten. nur einmal 3 gerichtsgebühren.

liebe grüße

Verfasst: 30.11.2006, 20:50
von Gast
neee - also ich wüsste auch nicht, dass da Mehrkosten anfallen, so ist mir das auch nie vorgekommen, dass da welche bei Verweisung angefallen sind

Verfasst: 01.12.2006, 08:58
von Curry
Also die GK für eine Verweisung sind in § 4 GKG geregelt.

Die RA-Kosten sind in § 20 RVG geregelt. Wenn wegen Unzuständigkeit verwiesen wird, dann ist das ein Rechtszug und es fallen keine weiteren Kosten an.

Re: Kosten nach Verweisung wg. örtlicher unzuständigkeit

Verfasst: 01.06.2017, 12:24
von Unicorn
Ich klinke mich mal in das Thema ein; ein neuer Thread lohnt sich wahrlich nicht..

Mein Anwalt hat mal wieder eine Frage, auf die kein Mensch kommt. :oops: Was passiert denn mit den gezahlten Gerichtskosten bei einer Verweisung (örtliche Unzuständigkeit)? Werden die unter den Landesjustizkassen weitergeleitet?

Re: Kosten nach Verweisung wg. örtlicher unzuständigkeit

Verfasst: 01.06.2017, 12:33
von Anahid
Ja werden sie.