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Gerichtskosten bei Rücknahme?

Verfasst: 28.07.2006, 12:32
von Gast
Hallo Kollegen und Kolleginnen,
vorab: ich bin Azubi(ne) für den RENO-Beruf.

Ich habe eine Problem, welches ich - so mein Chef - allein lösen soll. Jedenfalls bis Montag.

Unser Mandant hat gegen seine Schule geklagt. Er war bei der Klage ohne Anwalt.

Es fand im Januar ein nicht öffentlicher "Termin zur Erörterungs der Sach- und Rechtslage beim Berichterstatter" statt.

In dem Termin hat der Berichterstatter ihm erklärt, was er für eine Klage braucht, wenn die Klage erfolgreich sein soll. Also, Zeugen, usw.

Unser Mandat bat darum, einen Anwalt zu fragen. Er bat um zwei Monate Bedenkzeit.

Uns hat er die Klage erklärt, und wir ihm mitgeteilt, dass die Klage unsicher ist. Wir haben für ihn die Klage zurückgenommen.

Nun erhielt unser Mandant eine Kostenrechnung von 363,00 Euro.

Er beschwerte sich mit der "Erinnerung", und meinte, die Gebühr müsste sich auf 121,00 Euro wegen der Klagerücknahme reduziert haben.

Die Kostenbeamtin teilte nun mit, dass dies leider nicht der Fall ist. Sie verwies ihn auf Kostenverzeichnis Teil 5 Nr. 5111 1a. Sie erklärte weiter, dass eine mündliche Verhandlung stattfand.

Unser Mandat bat um Überprüfung der Kostenrechnung. Nach dem Kostenverzeichnis fällt eine Gebühr 3 u.a. nur an, wenn man nach einer mündlichen Verhandlung die Klage zurücknimmt.

Problem:
Es fand keine mündliche Verhandlung statt.
Es fand ein nicht öffentlicher Erörterungstermin statt.

Könnt ihr mir helfen?


Lieben Dank ;-)

Verfasst: 30.07.2006, 16:15
von wifey
Hallo Carol,

zunächst einmal herzlich Willkommen hier !

Leider kann ich Dir nicht helfen, was Deine Frage betrifft - wobei ich denke, dass die Rechtspflegerin doch Recht haben könnte, es hat ja ein Termin stattgefunden (ob öffentlich oder nicht, ist dabei egal).

Also, ich :schieb mal und warte mit Dir auf die Expertenmeinungen ;-)

Verfasst: 31.07.2006, 10:44
von Melanie
Bin zwar kein Experte, denke aber, daß ja ein Termin stattgefunden hat und insoweit die Kostenbeamtin auch im Recht ist.

Verfasst: 31.07.2006, 13:14
von Gast
Endlich: Antworten ;-)

Ich habe vorhin bei der Kostenbeamtin angerufen. Sie erklärte mir, dass auch dieser nichtöffentliche Erörterungstermin seit dem 1.7.06 auch wie eine mündliche Verhandlugn "angesehen" wird.

Der Termin fand jedoch vor dem 1.7.06 statt.
Die Klage wurde vor dem 1.7.06 zurückgenommen.

Frage:
Kann eine Gebühr vor dem 1.7.06 entstehen, wenn es diese vor dem 1.7.06 gar nicht gab?

Verfasst: 31.07.2006, 13:34
von wifey
:sorry das verstehe ich nicht! Eine Terminsgebühr gab es ja auch schon vor dem 01.07.06

Verfasst: 31.07.2006, 18:01
von Manuela77
Mhm, das scheint in den Verwaltungsgerichtssachen anders zu laufen. Leider kenn ich mich da nich sonderlich aus. Aber wenn die Kostenbeamtin gesagt hat, die Regelung gibts erst seit 01.07.06 und alles andere lief vorher, wäre das doch ein gutes Argument dagegen vorzugehen. Ich sehe das dann auch so. Es kann nichts entstehen, was es zu dem Zeitpunkt der Klagerücknahme noch gar nicht gab.

Verfasst: 30.08.2006, 15:35
von Gast
Eine Entscheidung ist gekommen.
Na, wer hatte Recht?
Mandant (natürlich ;-)).

Verfasst: 30.08.2006, 16:37
von Manuela77
Na dann Glückwunsch! Und ich bin auch froh, dass ich richtig mit meiner Meinung lag, obwohl ich im Verwaltungsrecht - was die Gebühren betrifft - überhaupt nich auskenne.