Befreiung von der Pflicht zur Gerichtskostenzahlung

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Kasimir1603
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#1

26.02.2008, 12:15

Hallo zusammen :D

Wir vertreten einen Landkreis. Jetzt sind wir unsicher, ob dieser gem. § 2 GKG von der Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten befreit ist. Kann uns jemand weiterhelfen? Muss "unser" Landkreis Gerichtskosten zahlen oder ist er ähnlich wie die Bundesrepublik davon befreit?

Es ist dringend und für schnelle Hilfe wäre ich echt dankbar :D
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Bibi
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#2

26.02.2008, 12:40

Also ich kenne das nur so, dass bei gemeinnützigen Vereinen das zuständige Finanzamt für Körperschaften eine entsprechende Freistellungsbescheinigung ausstellt. Frag doch am besten mal beim zuständigen Finanzamt nach.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
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#3

26.02.2008, 13:19

Von der Gerichtskostenbefreiung nach § 2 GKG werden Landkreise nicht erfasst, hier greifen allenfalls die Gebührenbefreiungsgesetze der Länder, für NRW z.B.

http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justiz ... 4=2122#ank

Die Landkreise fallen unter "Gemeindeverbände", § 1 Abs. 1 Nr. 2 GerGebBefrG NW.

Unterschied zu § 2 GKG: Es handelt sich nur um eine Gebührenbefreiung, Auslagen müssen also gezahlt werden!

@ Bibi
Du hast grundsätzlich Recht, aber das gilt wirklich nur für gemeinnützige Vereine etc. (vgl. § 2 GerGebBefrG NW).
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