Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe vom AG ein Schreiben bekommen, was ich nicht verstehe.
Könnt Ihr mir weiterhelfen ?
In Sachen ..... erhlaten sie eine Abschrift der GK-Berechnung. Da eine Verrechnung der GK auf die Gegenseite nicht vorgenommen wurde, kommt eine Ausgleichung von GK nicht in Betracht. Sollten binnen 2 wochen schriftlich nichts gegenteiliges hier eingehen, wird davon ausgegangen, dass der Ausgleichungsantrag vom 19.11.07 nicht weiter verfolgt wird."
Anlage
"Kostenrechnung II
In Sachen ........Verfahren im Allg. Nr. 1210 GW: 726,00 Gesamtsumme
Von den gesamten Kosten zahlen:
Kläger und Widerbeklagter 50 % 363,00 EUR
Hierrauf sind gesazhlt/erfordert 243,00
Rest 120,00 EUR
Die zu erfordern sind mit Kost 23 - veranlasst am 05.02.07 über sie JuKa-Schnittstelle von
Mdt
Beklagter und Widerkläger 50 % 363,00 EUR
Hierrauf sind gezahlt/erfordert steht nichts weiter da
Rest 363,00 EUR
Die zu erfordern sind mit Kost 23 - veranlasst am 05.02.07 über sie JuKa-Schnittstelle von
Gegner "
beim Gericht anrufen konnte ich bisher nocht nicht
HIlfe Hilfe Hilfe....
LGMaja
ich verstehe es nicht . . . Kostenausgleichungsantrag
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Ich verstehe das so, dass jede Partei die GK selber tragen muss; die GK werden hier nicht gegeneinander aufgerechnet.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
- Tine
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Kannst Du bitte noch mehr über den Sachverhalt verraten? Das Schreiben des AG verstehe ich zum derzeitigen Zeitpunkt jedenfalls auch nicht. Was steht denn in der Kostenentscheidung drin?
LG Tine
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Offenbar habt ihr im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrags Ausgleichung der Gerichtkosten beantragt.
Eine solche kommt, wie das Gericht richtig mitteilt, nur in Betracht, wenn gezahlte Gerichtskosten auf die Kostenschuld des Gegners verrechnet wurden.
Dies war hier aber nicht der Fall, so dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht.
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben sind, ergibt sich auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Eine solche kommt, wie das Gericht richtig mitteilt, nur in Betracht, wenn gezahlte Gerichtskosten auf die Kostenschuld des Gegners verrechnet wurden.
Dies war hier aber nicht der Fall, so dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht.
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben sind, ergibt sich auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.
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Offenbar sind die gezahlten Vorschüsse auf die eigene höhere Kostenschuld verrechnet worden, so dass überhaupt nichts zur Verrechnung auf die Schuld der Gegenseite vorhanden ist. Im Übrigen siehe die Ausführungen von Revisor.
~ Grüßle ~
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