ZPO vs. GKG suche best. Norm

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Mr.Black
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#11

08.10.2007, 11:54

eve hat geschrieben:Mr. Black, m.E. greift § 9 ZPO nicht, denn § 41 Abs. 2 GKG ist eindeutig. Hier ist nämlich die Rede vom Mietverhältnis. Mietverhältnis kann dann also Gewerbemietverhältnis oder Wohnraummietverhältnis sein.
@ eve Ja, Absatz 2 ist eindeutig....nur für Fragen der Beendigung des Mietverhältnisses gedacht, nicht für Fragen nach dem Mietzins, hier gilt Abs. 5. Und da sagt mein Kommentar:

"Abs. 5 gilt aber nur bei Wohnraum. Das stellt schon der Wortlaut in Absatz 5 klar. Beim Geschäftsraum gilt § 9 ZPO."

Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, Zu § 41 GKG Rdn. 36
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
eve

#12

08.10.2007, 11:55

Mr.Black hat geschrieben:
Was ich nun suche ist die Vorschrift, die sagt: Der Streitwert ist nach ZPO zu bestimmen soweit das GKG nichts spezielleres regelt oder so ähnlich.
§ 48 Abs. 1 GKG :

1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250.000 Euro nicht übersteigen.
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Mr.Black
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#13

08.10.2007, 11:56

StineP hat geschrieben: Das GKG umfasst automatisch alles aus der ZPO!?
Wenn es denn so wäre...aber wie schon gesagt, Rechtsstreite über die Erhöhung des Gewerbemietzinses sind nicht im GKG geregelt. Also back to ZPO.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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#14

08.10.2007, 11:58

@ eve.. Danke, § 48 ZPO hattest Du doch bereits genannt und ich hab es auch ohne fettzeichnung schon verstanden. Hier ging es doch bloss noch um den Nebenkriegsschauplatz ob das GKG alles abdeckt oder nicht.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
eve

#15

08.10.2007, 11:59

Genau Mr. Black, § 41 Abs. 5 findet für Dich keine Anwednung, daher über § 48 Abs. 1 GKG in die ZPO, dort § 9 ZPO
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#16

08.10.2007, 12:00

Genau.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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#17

08.10.2007, 12:01

Für eventuell verwirrte Mitleser. Die Antwort auf alle fragen ist 48.
(§ 48 GKG)
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
eve

#18

08.10.2007, 12:09

Na endlich. ;-)

Aber - Mr. Black- § 3 ZPO kommt Dir in die Quere. "Früher" wurde alles über § 3 ZPO geregelt. Seit der Neufassung des § 9 ZPO greift die Rechtsprechung zwar zunehmend auf diesen zurück. aber - ich zitiere:

"Bei Mieterhöhung fürGewerberaum ist § 41 V GKG analog anzusetzen".
(Kommentierung § 3 ZPO, Zöller, 26. Auflage, Rn. 16 "Mietstreitigkeiten", Seite 78 ).
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#19

08.10.2007, 12:27

Dann gibt es da also einen Meinungsstreit.

Wenn ich im Zöller aber weiterlese steht dort:

"bei Mieterhöhung für Gewerberaum ist § 41 V GKG analog anzuwenden (Schneider MDR 91, 499; aA die ganz hM. s zB....."

Bedeutet für mich Zöller zitiert eine alte Ansicht von 1991 der die ganz herrschende Meinung als andere Ansicht gegenübersteht.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
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eve

#20

08.10.2007, 12:44

Genau. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Bleibt abzuwarten, wie es die jeweilige Kammer sieht.
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