Nun ja - die Mandanten bekommen das wohl am wenigsten mit. Wäre ja schön, wenn es eine einheitliche Vorgehensweise dafür geben würde.
Wie machen die Gerichte das eigentlich!?
G-Kost/SW bei außerg. Kost im Klageantrag
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Die Geschäftsgebühr ist nciht als steitwerterhöhende Nebenforderung anzusehen, wenn sie aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (z.B. Verzugsschaden) neben der HF geltend gemacht wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Geschäftsgeb. der HF hinzugerechnet wird odre Gegenstand eines eigenen Antrags ist Wird daher die Klage um den bislang nicht eingeklagten Teil erweitert, entstehen hierdurch keine erhöhten GK, von deren Zahlung die Zustellung der Klageerweiterung abhängig ist. Mit der Einreichung der Klageerweiterung sind daher keine GK einzuzahlen.
Etwas anderes gilt, wenn die Geschäftsgebühr, z.B. im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess als eingenständige und unanbhängige Schadensposition geltend gemacht wird. In dem Fall ist aufgrund der durch das Einklagen des restlichen Teils der Geschäftsgebühr eintretenden Werterhöhung die Zustellung der Klageerweiterung von der vorherigen Zahlung der Differenz zwischen der berteits erhobenen und der nun aufgrund der Klageerweiterung nach dem erhöhten Streitwert anfallenden GK abhängig.
Etwas anderes gilt, wenn die Geschäftsgebühr, z.B. im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess als eingenständige und unanbhängige Schadensposition geltend gemacht wird. In dem Fall ist aufgrund der durch das Einklagen des restlichen Teils der Geschäftsgebühr eintretenden Werterhöhung die Zustellung der Klageerweiterung von der vorherigen Zahlung der Differenz zwischen der berteits erhobenen und der nun aufgrund der Klageerweiterung nach dem erhöhten Streitwert anfallenden GK abhängig.
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Das heißt, es wird erst höchstrichterliche Rechtsprechung erwirkt werden müssen, damit wir hier klarkommen. Na gut, ich halte Augen und Ohren offen, nehme im Zweifelsfall natürlich den höheren SW und wenn ich was Neues erfahre, dann melde ich mich hier auf jeden Fall.
Danke zunächst mal!
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EDIT
Dann natürlich auch erstmal Thread zu Ende lesen vor dem eigentlichen Posting... *grml*
Danke jenniver, eine sehr genaue und eindeutige Erklärung. Aber, ohne zu Nahe treten zu wollen, aus welchen Vorschriften ergibt sich das?!
Liebe Grüße
Master24
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Super, danke für die Informationen jenniver!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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