Gerichtskosten II. Instanz nach Verbindung
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 243
- Registriert: 22.05.2007, 19:38
So und damit noch nicht Ende Es wurde ein Teil der Gerichtskosten zurückerstattet von der LJK, der Rest wurde der Gegenseite auferlegt. Nachdem keine Kostengrundentscheidung im Beschluß enthalten war, habe ich dies noch gesondert "angeregt" zu berücksichtigen. Im diesbezügliche Beschluß, wonach die Gegenseite die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wurde nun jedoch nur der Wert als Streitwert berücksichtigt, der noch gegen die Gegenseite festgesetzt wurde, nicht jedoch auch der zurückerstattete Betrag von der LJK. Das kann doch nicht richtig sein oder?
Bei dem Verfahren ist echt der Wurm drin
Bei dem Verfahren ist echt der Wurm drin
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Doch....es können nur die Gebühren für den Streitwert herangezogen werden, die tatsächlich entstanden sind. Dass das Gericht zuvor höhere Gerichtskosten erhalten hat, ist dabei unerheblich, da ja über den zuviel gezahlten Betrag eine Erstattung erfolgt ist.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 243
- Registriert: 22.05.2007, 19:38
ich habe gerade mit dem Rechtspfleger - der sehr nett ist - telefoniert. Dieser hat mir erklärt, dass im Verfahren über die Erinnerung über den Kostenansatz, in die ist meine Beschwerde zum Teil umgedeutet worden, keine Kostenerstattung stattfindet, so dass der Streitwert nur auf den Teil, der im Kostenfestsetzungsbeschluß berücksichtigt wurde, festzusetzen ist. § 66 GKG. Muß mir das noch in Ruhe anschauen, vor allem, ob ich einen Kostenerstattungsanspruch gegen unsere Partei (RS!) habe.
Vielen Dank.
Vielen Dank.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 243
- Registriert: 22.05.2007, 19:38
Es ist so: bei § 66 GKG gibt es keine Kostenerstattung, jedoch kann ich dies mit der RS abrechnen.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!