Hilfe bei Kostenausgleichsantrag

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Gast

#1

23.04.2007, 14:12

Wir haben vom Gericht einen Vergleich bekommen mit folgendem Wortlaut:

Die Beklagten verpflichten sich, als Gesamtschuldner einen Betrag i. H v. 500,00 EUR an den Kläger (WIR) zu zahlen.

Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger zu 57% und die Beklagten zu 43%.



Was bedeutet die Textstelle „sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt“?
Bezieht sich das auch auf die Anwaltskosten der jeweiligen Parteien?

Ich verstehe den Vergleich eigentlich so, dass jeder der Beteiligten seine Kosten (auch die Anwaltskosten) selber trägt und das nur die Gerichtskosten gequotelt werden.
Oder wäre es möglich, dass die Gegenseite auch Anwaltskosten geltend macht?

Den Ausgleichsantrag stelle ich dann nach §§ 104 und 106 ZPO??

Wenn es sich nur um die Verteilung der Gerichtskosten handeln sollte, kann ich dann beantragen, dass diese Kosten verzinst werden?

Vielen Dank schon mal vorab
:D
StineP

#2

23.04.2007, 14:15

Das heißt, dass die Sache damit erledigt ist und niemand im Nachhinein aus dem Verfahren nochmals was einklagen kann.....

KFA nach 106, weil gequotelt!

Nein, nicht nur die GK, weil es heißt: die Kosten des Verfahrens..... Also auch VG, TG, EG.........
Im Übrigen beantragt man mit KFA immer die Verzinsung der Kosten......... Standardtext
Zuletzt geändert von StineP am 23.04.2007, 14:16, insgesamt 1-mal geändert.
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#3

23.04.2007, 14:16

Mit "sämtliche wechselseitigen Ansprüche" sind alle Ansprüche gemeint, die die Parteien noch haben könnten, mit Ausnahme der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.

D.h. du musst alle kosten ausgleichen lassen (Anwaltskosten und GK).
Curry

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#4

23.04.2007, 16:09

das steht doch eindeutig da... wo ist da nur von Gerichtskosten die Rede? du stellst ganz normal KAA nach 106, stellst dem Mdt ganz normal eure Kosten in Rechnung, der gegner bekommt n KFB und euer Mdt muss den titulierten Betrag an den Gegner ausgleichen.. fertig
StineP

#5

23.04.2007, 16:11

:zustimm

Sie ist offensichtlich nur über die wechselseitigen Ansprüche gestolpert
Feierabend
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#6

23.04.2007, 16:46

...ach, wenn man einmal verunsichert ist, ist einfach der Wurm in der Akte.... Ich kenn das nur zu gut.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
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