Ich habe folgendes Problem:
Auf meinem Tisch liegt in einem Arbeitsgerichtsverfahren I. Instanz der Schriftsatz der Gegenseite, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat (was auch soweit stimmt). Zugleich beantragt er, dem Beklagten (unsere Partei) die Kosten aufzuerlegen.
Im Arbeitsgerichtsverfahren trägt jede Partei ihre Kosten selbst, die GK entfallen gem. Nr. 8210 (2) KV dann, „wenn bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt“.
D.h., dank des Kostenantrags stehen hier nun die 2,0 GK auf dem Spiel. Ich weiß nicht, wie wir uns auf diesen Antrag hin verhalten sollen, um die Tragung der 2,0 GK zu vermeiden. Hat das jemand schon mal gehabt und kann mir einen Tipp geben? Nach Möglichkeit auch unter Angabe der Rechtsgrundlage?
Antrag §91a ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren
- jojo
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Ihr erklärt Kostenübernahem, siehe Gesetzestext: Dann bekommt eure Partei nur dann eine Rechnung, wenn mehrs als 3 ZUs drin sind (Kleinbetrag) oder Zeugen/Sachverständigen/Dolmetscher.
Das wäre unwahrscheinlich, hängt aber von der Akte ab.
Das wäre unwahrscheinlich, hängt aber von der Akte ab.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !![177](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=177)
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