Ermäßigung 1211 bei Klagerücknahme NACH Schluss münd. Verh?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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naya
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#1

13.07.2009, 13:38

Hallo Kollegen,
folgendes Problem:
Nr. 1211 GKG besagt, dass bei Klagerücknahme VOR Schluss der mündlichen Verhandlung sich die Gebühr ermäßigt auf 1,0.
Aber wie sieht es aus, wenn die Klage NACH Schluss der mündlichen Verhandlung zurück genommen wird?
Folgender Fall
Klage eingereicht
3 Gebühren gezahlt
Verhandlungstermin - Termin zur Verkündung der Entscheidung wird bestimmt
Parteien einigen sich außergerichtlich, dass Klägerseite Klage zurück nimmt.

Werden nun TROTZ der Klagerücknahme NACH Schluss der mündlichen Verhandlung 2 Gerichtsgebühren erstattet?
Es wäre zu erwarten, dass das Gericht im Falle einer Entscheidung die Klage abweist.

Vielen Dank für die Hilfe!
Xuka
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#2

13.07.2009, 14:13

So wie ich KV Nr. 1211 lese, muss die Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, damit sich die Gerichtsgebühren mindern, sonst fallen die Gebühren nach KV Nr. 1210 an.
Zaubermaus007
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#3

13.07.2009, 14:26

Es heißt aber in Nr. 1211, dass die Klage vor dem Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden muss. Bin mir unsicher, aber ich denke, dass der Ermäßigungstatbestand erfüllt ist. Wenn das Gericht allerdings nach § 91a ZPO mit Begründung über die Kosten entscheidet, bleibt es bei den 3 Gebühren....
naya
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#4

13.07.2009, 14:26

Das ist auch meine Meinung, aber leider scheiden sich da die Geister.....
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