§ 43 GKG NEbenforderungen

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Anton79
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#1

15.03.2007, 22:59

Folgender Fall :

Klage auf Herausgabe einer Sache (SW: 1.000 EUR) nebst Zahlung der gezogenen Nutzungen in Höhe von EUR 2000. Nach Erlass eines Teilurteils über den Herausgabeanspruch wird Beweis über die Nutzungen erhoben. Wie lauten die Streitwerte?
Also mal aufgebrösselt:
Die gezogenen Nutzungen sind Nebenforderungen. Diese sind bis zum Erlass des Teilurteils, mit welchem die Hauptforderung erledigt wird, nicht zu berücksichtigen. Danach wird die Nebenforderung zur Hauptforderung.

Streitwert bis zum Teilurteil: EUR 1000 gem. § 43 I GKG

Streitwert für die Beweisaufnahmen nach dem Teilurteil: EUR 2000 gem. § 43 II GKG

aber darf der streitwert für doe beweisaufnahme nicht trotzdem nur 1000 betragen, weil § 43 II sagt, dass der wert der nutzungen nur insoweit bverücksicht wird als er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.


wie ist nun der streitwert?
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#2

16.03.2007, 08:01

wie wäre es mit Streitwertfestsetzung? ;-)
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#3

16.03.2007, 08:18

:zustimm

Soll das Gericht doch sagen, nach welchem Streitwert hier abgerechnet werden kann.
Viele Grüße

ich
Anton79
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#4

07.04.2007, 17:47

könnte man der einfachheit ja machen, aber ich will es selbst wissen, wie es berechnet wird. hab das problem im alten kommentat nachgeschlagen und gefunden. Streitwert wäre hier 2000 €
Anton79
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#5

07.04.2007, 17:47

achja schöne osterfeiertage euch beiden
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#6

07.04.2007, 18:06

:thx Dir auch
Viele Grüße

ich
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#7

07.04.2007, 18:12

is doch gut ,wenn der SW höher festgesetzt wird..
Anton79
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#8

07.04.2007, 21:16

klaro ist das gut! lieber zu hoch als zu niedrig ;-)
Anton79
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#9

07.04.2007, 21:17

in diesem fall
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