Fahrtkosten JVEG bei einer Strafsache

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Sandra-Andrea
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#1

20.01.2009, 15:23

Hallihallo,

hab mal ne kurze Frage. Wir haben jemanden in einer Strafsache vertreten und nen Freispruch erreicht. Jetzt will ich die Kosten festsetzen lassen. Kann ich die Fahrtkosten (320 km einfach) gemäß JVEG festsetzen lassen, oder gilt das nur in zivilsachen?

vielen dank im voraus :D
Francis
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#2

20.01.2009, 15:26

JVEG? :oops:
Sandra-Andrea
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#3

20.01.2009, 15:27

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Francis
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#4

20.01.2009, 15:30

Auf auf die Gefahr hin, dass ich mich jetzt zur Feile mache: Warum lässt du die Kosten nicht nach 7003 ff. VV RVG festsetzen? Wenn Freispruch kam und du machst einen Kostenfestsetzer, sind die ja notwendige Auslagen und somit erstattungsfähig.
Sandra-Andrea
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#5

20.01.2009, 15:33

ja aber damit sind/wären ja unsere fahrtkosten abgegolten, ich will ja aber die von unserem mandanten festsetzen lassen.
Francis
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#6

20.01.2009, 15:36

Ach so! Frage falsch gelesen!

Hab ich hier aus dem Forum geklaut:

meistens kannst den höheren ausfall auch net nachweisen. steht im zseg (oder wie das heisst, na dieses gesetz für die zeugentschädigung).

nr. kann ich dir jetzt net genau sagen. wenn ich von der arbeit geh schalt ich meist alles ab. müsste selbst jetzt nachschauen. man hat ja schlaue zettel auf arbeit. da steht das drin mit den 17 €. les mal nach.


so ich hab mal gearbeitet:

verdienstausfall:
Die in § 22 geregelte Entschädigung für Verdienstausfall entspricht inhaltlich § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 3 ZSEG. Der Höchstsatz der Zeugenentschädigung wird auf 17,00 EUR je Stunde angehoben.

fahrtkosten:
Einem Berechtigten werden bei der Benutzung von öffentlich, regelmäßig wiederkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wageklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt (§ 5 Abs. 1).
Bei Benutzung des eigenen oder eines unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden Zeugen oder dem Dritten (§ 23) pro Kilometer ein Betrag von 0,25 EUR und den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Anspruchsberechtigten (u.a. Sachverständige, ehrenamtliche Richter) pro Kilometer ein Betrag von 0,30 EUR erstattet (Abs.2). Die in § 9 Abs. 1 und 2 ZSEG vorgesehene Vergleichsberechnung bei Strecken über 200 Kilometer entfällt.
Einem Berechtigten, der gegen Entgelt ein fremdes Kraftfahrzeug (z.B. einen Mietwagen oder ein Taxi) fährt, soll nach § 5 Abs. 2 S. 3 die tatsächlich entstandene Auslage ersetzt werden, wobei der Ersatz auf maximal 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der von dem Berechtigten zu tragenden regelmäßigen baren Auslagen, die aus Anlass der Reise angefallen sind (z.B. Parkentgelte), beschränkt ist. Höhere Kosten sollen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 erstattungsfähig sein.
Nach Abs. 3 werden höhere als in Abs. 1 und Abs. 2 bezeichnete Fahrtkosten ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten oder wegen besonderer Umstände erforderlich sind. Es entfällt die Vergleichsbetrachtung nach § 9 Abs. 1 S. 2 ZSEG; entscheidend ist, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung insgesamt höher wird. Unter den in Abs. 3 geregelten Voraussetzungen sollen grundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen erstattet werden, die den nach Abs. 1 oder 2 erstattungsfähigen Betrag übersteigen. Von Bedeutung kann u.a. eine erheblich Einsparung an zu vergütender oder zu entschädigender Zeit durch die Benutzung eines Taxis sein.
Abs. 4 entspricht inhaltlich § 9 Abs. 4 ZSEG,
Abs. 5 entspricht inhaltlich § 9 Abs. 5 ZSEG.

Die Fahrtkostenerstattungsregelung für einen Zeugen ist auf einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist entsprechend anwendbar (§191 SGG).

hoffe das hilft dir!
gkutes

#7

20.01.2009, 15:39

Francis, das weiß sie doch alles. Es geht doch hier darum, ob das auch bei strafsachen geht.
ich weiß das leider nicht... hab nix mit strafsachen zu tun. ansonsten probierste es einfach mal :)
Sandra-Andrea
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#8

20.01.2009, 15:39

ja super vielen, vielen dank
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darkangel
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#9

20.01.2009, 17:07

Ich hatte gerade heute auch so eine Sache auf dem Tisch und du kannst die Fahrtkosten des Mandanten nach JVEG geltend machen in Strafsachen. Das JVEG gilt für alle Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dritte, die an einem Gerichtstermin teilgenommen haben (egal welches Rechtsgebiet betroffen ist).
Francis
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#10

20.01.2009, 17:14

gkutes hat geschrieben:Francis, das weiß sie doch alles. Es geht doch hier darum, ob das auch bei strafsachen geht.
ich weiß das leider nicht... hab nix mit strafsachen zu tun. ansonsten probierste es einfach mal :)
Da steht aber auch nirgendwo, dass das nur fürs Zivilverfahren gilt, daher der ganze text. :D
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