Hallo Ihr Lieben,
ich brauche mal wieder von ein paar Fachleutchens für Streitwertfestsetzungen dringend Hilfe.
Ich streite mich hier gerade in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit mit der Richterin um die Höhe der Streitwertfestsetzung.
Folgender Sachverhalt:
Wir haben für Mdt. Kündigungsschutzklage eingereicht (GW 4.800,00 EUR).
Dann fand Güteverhandlung mit Vergleichsabschluss statt mit dem Ergebnis, dass Kündigung bestehen bleibt, aber Mdt. erhält Abfindung von 9.900,00 EUR + wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis (GW: 600,00 EUR)
Die Richterin will Streitwert wie folgt festsetzen:
- für Verfahren 4.800,00 EUR und
- für Vergleich 5.400 EUR
Ich hab Streitwertänderung wie folgt beantragt:
- für Verfahren 4.800,00 EUR
- für Vergleich 15.300,00 EUR (Verfahren 4.800 + Zeugnis 600 + Abfindung 9.900)
Richterin zickt jetzt aber herum und will nicht von ihrer Streitwertfestsetzung abweichen:
Zitat:
... es ist beabsichtigt, den Gerichtsgebührenstreitwert gem. § 63 II GKG wie in der Sitzung vom 14.11.2008 festzusetzen; die Abfindung ist nach § 42 IV S. 1, 2. HS GKG nicht streitwerterhöhend.
Das weiß ich ja auch selber, dass für die Berechnung der Gerichtskosten die nicht eingeklagte Abfindung + Zeugnis nicht streitwerterhöhend sind, aber für die RA-Gebühren brauch ich doch die von mir beantragten Streitwerte. Kapiert die Richterin das nicht oder bin ich einfach zu blöd?????
Kann mir jemand helfen?
Vielen lieben Dank schon einmal im Voraus!
Eilt! Streitwertfestsetzung Kündigungsschutzklage+Mehrvergle
- Adora Belle
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Die Abfindung ist nicht streitwerterhöhend. Das hat nichts damit zu tun, daß sie nicht eingeklagt wurde. Das kann man ja auch gar nicht. Sie gehört eben einfach nicht mit in den Gegenstandswert rein. Nie. Die Richterin hat schon recht.
- jojo
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Die Richterin hat Recht: Die Abfindung wird auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht berücksichtigt, die Vorschriften des GKG sind entsprechend anzuwenden, § 23 RVG.
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für die Gerichtskosten ist das klar, aber was ist denn mit dem Mehrvergleich??? Ich muß doch dafür den GW auch festgesetzt haben, damit ich meine Gebühren gegenüber der Versicherung vernünftig abrechnen kann...
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Die Richterin hat für das Zeugnis (auch nicht eingeklagt) ja auch 600 GW für den Vergleich reingenommen. Warum hat sie die Abfindung nicht auch in den Vergleich mit reingenommen??? Ich raff das nicht
- jojo
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Ums mal ganz platt zu sagen: Die Wertvorschriften für die Kosten gelten auch für den Gegenstandswert für die Anwälte.
Das Zeugnis wurde durch einen Mehrvergleich mtiverglichen und führt zur Erhöhung des Wertes.
Die Abfindung ist eine Folge Kündigungsschutzantrages, insofern kein eigentlicher Streitpunkt. Und im übrigen ist die von dir zitierte gesetzliche Regelung eindeutig.
Das Zeugnis wurde durch einen Mehrvergleich mtiverglichen und führt zur Erhöhung des Wertes.
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Wie gesagt, es hat nichts mit einem Mehrvergleich zu tun.
Stell Dir das mal so vor. Du klagst z.b. auf Auskunft. Der Gegenstandswert ist 500,- EUR. Der Gegner bietet an, Dir 10.000,- EUR zu zahlen, wenn Du den Auskunftsanspruch für erledigt erklärst/zurücknimmst. Der Gegenstandswert bleibt trotz der angebotenen "Abfindungs"summe bei 500,- EUR.
Stell Dir das mal so vor. Du klagst z.b. auf Auskunft. Der Gegenstandswert ist 500,- EUR. Der Gegner bietet an, Dir 10.000,- EUR zu zahlen, wenn Du den Auskunftsanspruch für erledigt erklärst/zurücknimmst. Der Gegenstandswert bleibt trotz der angebotenen "Abfindungs"summe bei 500,- EUR.
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aber Abfindungen wurden doch schon immer mit in den Mehrvergleich reingenommen, jedenfalls hatten wir noch nie Probleme dieser Art... Wie kann ich denn jetzt die Gebühren für die Abfindung bei der RS abrechnen, wenn die 9.900 EUR nicht im Mehrvergleich mit drin stehen???Die Abfindung ist eine Folge Kündigungsschutzantrages, insofern kein eigentlicher Streitpunkt.
Hab ich nen total dickes Brett vorm Kopp???
- jojo
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Ja, die Abfindung ist kein Mehrvergleich, sondern die Erledigung des Kündigungsschutzantrages. Die Abfindungszahlung wird nicht zum Wert für den Kündigungsschutzantrag addiert. Du kannst da keine Werterhöhung geltend machen, vgl auch § 42 GKG.
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