hallo,
ich habe folgendes problem:
Scheidungsverfahren mit Zwangsverbund VA
Beide RAs verzichteten auf die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Entsprechendes Urteil - nur mit Tenor - ist ergangen.
M. E. ermäßigen sich die GKs damit gem. Nr. 1311 KV GKG auf 0,5. Das Gericht hat trotzdem eine 2,0 nach Nr. 1310 KV GKG abgerechnet.
Eine Telefonat mit der zuständigen Kostenbeamtin ergab:
Die Ermäßigung der GK findet nur dann statt, wenn sowohl auf Tatbestand und Entscheidungsgründen und dem VA verzichtet wird. Dies war aufgrund Zwangsverbund vorliegend nicht der Fall.
Dies ergibt sich aus der Gesetzesvorschrift so nicht. Die Kostenbeamtin war auch nicht unbedingt dieser Meinung, hat aber vom Bezirksrevisor entsprechende Anweisung abzurechnen.
Ich möchte nun Erinnerung einlegen. Kann mir jemand weiterhelfen? Rechtsprechung? Literatur?
Ich habe leider keinen Hartmann/Kostengesetze zur Hand. Kann vielleicht mal jemand schauen, ob dort was dazu steht?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Grüße
Sandra
Reduzierte GK im Scheidungsverfahren
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noch folgende anmerkung:
im gesetz steht:
"beendigung des gesamten verfahrens oder eine folgesache...."
dann müßte doch evtl. eine 0,5 GK aus dem Scheidungsstreitwert und dann evtl. eine 2,0 GK aus dem VA-Wert abgerechnet werden?
Allerdings gab es ja auch zum VA keinen Tatbestand und Entscheidungsgründe
im gesetz steht:
"beendigung des gesamten verfahrens oder eine folgesache...."
dann müßte doch evtl. eine 0,5 GK aus dem Scheidungsstreitwert und dann evtl. eine 2,0 GK aus dem VA-Wert abgerechnet werden?
Allerdings gab es ja auch zum VA keinen Tatbestand und Entscheidungsgründe
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Eine Ermäßigung kommt hier nach überwiegender Ansicht nicht in Betracht, vgl.
OLG Zweibrücken NJW 2006, 2564
OLG Schleswig OLGR Schleswig 2007, 159
Kammergericht NJW 2007, 90
anderer Ansicht allerdings OLG Nürnberg FamRZ 2006, 634
Ein Verzicht auf Entscheidungsgründe ist beim Versorgungsausgleich als Folgesache nicht möglich, § 313a Abs. 4 Z. 1 ZPO.
OLG Zweibrücken NJW 2006, 2564
OLG Schleswig OLGR Schleswig 2007, 159
Kammergericht NJW 2007, 90
anderer Ansicht allerdings OLG Nürnberg FamRZ 2006, 634
Ein Verzicht auf Entscheidungsgründe ist beim Versorgungsausgleich als Folgesache nicht möglich, § 313a Abs. 4 Z. 1 ZPO.
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Danke für die Rechtsprechungszitate und die superschnelle Antwort!!