Widerklage

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Ahurani

#1

28.01.2008, 08:58

Huhu!

Seit wann muss man, wenn man Widerklage erhoben hat, Gerichtskosten einzahlen? Ist mir bisher nie untergekommen, hab nun eine Rechnung vom Gericht vorliegen. In § 12 GKG kann ich immerhin etwas dazu finden, dass das Verfahren nicht erst nach Zahlung fortgeführt wird, aber sonst?!?
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#2

28.01.2008, 09:12

Hmm ehrlich gesagt keine Ahnung. Die letzte Widerklage die wir hatten war vor dem Arbeitsgericht. Widerklagen sind auch ein Thema, mit dem ich mich nicht anfreunden kann :? Dachte aber, da fallen keine Gerichtskosten an.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
grace
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#3

28.01.2008, 10:14

Guten Morgen,

ich habe gerade ein Klage-/Widerklageverfahren abgerechnet und kann daher ganz sicher sagen, dass wir definitiv KEINE Gerichtskosten für die Widerklage eingezahlt haben! Ich verstehe § 12 aber auch so, dass kein Kostenvorschuss geleistet werden muss.

Liebe Grüße aus dem heute grauen und verregneten Niedersachsen sendet
Grace
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#4

05.02.2008, 09:16

Eine Vorschusspflicht besteht nicht, wohl aber ist Fälligkeit der Gebühr nach dem höheren Streitwert mit Eingang der Widerklage eingetreten (§ 6 GKG).
Da nach § 13 KostVfg Kosten alsbald nach Fälligkeit angesetzt werden sollen, ist es also korrekt, dass eine Rechnung erteilt wurde.
Nur darf der Fortgang des Verfahrens nicht von der Zahlung abhängig gemacht werden.
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#5

05.02.2008, 09:24

:zustimm :good
~ Grüßle ~
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Kimmy

#6

05.02.2008, 10:00

Wir haben das häufig mit Widerklagen in der Kanzlei. Die Widerklage wird einfach erhoben, ohne das - wie bei der Klage - GK-Vorschuss einbezahlt werden muss. Und irgendwann flattert dann ne Rechnung von der LOK rein.
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