Hallo ihr´s,
habe wieder einen Fall, wo die Meinungen auseinander gehen.
Wir haben einen Klageentwurf an die Schlichtungsstelle geschickt. Diese hat dann das Scheitern der Einigung der Parteien festfestellt. Haben an die Schlichtungsstelle GK gezahlt.
Der Rechtsstreit wurde vor dem AG mit einem Vergleich abgeschlossen, wo die Kosten des Rechtsstreits gequotelt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden.
Jetzt kommt der KfB und die GK vom Schlichtungsverfahren (die natürlich in unserem Kostenausgleichungsantrag mit aufgeführt wurden) sind überhaupt nicht aufgeführt bzw. berücksichtigt worden.
Habe dann mit dem Rechtspfleger telefoniert und einfach mal nachgefragt. Der war der Meinung, die hätten wir mit einklagen müssen, war sich aber nicht ganz sicher. Ich solle das bitte schriftlich machen.
Hat jemand Erfahrungen mit dieser Situation und kann mir, falls ich Recht habe, dass die GK nicht eingeklagt werden müssen, eine Begründung nennen?
Sanni
Gerichtskosten Schlichtungsverfahren
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Das Schlichtungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit, dort gibt es m.W. keine GK in dem Sinne, sondern eine Gebühr, die anfällt und bezahlt werden muss. In welcher Höhe habt ihr denn GK an die Schlichtungsstelle bezahlt??
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Immerhin als erstes € 35,00, setzt sich zusammen aus einer VG € 30,00 und € 5,00 für die Zustellung, dann war die Schlichtungsverhandlung und dann kam die Endabrechnung, dass noch € 9,95 nachgezahlt werden musste.
§ 45 SchAG NRW - Landesrecht Nordrhein-WestfalenHöhe der Gebühren
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zu Stande, so beträgt die Gebühr 25 Euro.
(2) Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 40 Euro erhöht werden.
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zu Stande, so beträgt die Gebühr 25 Euro.
(2) Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 40 Euro erhöht werden.