Gegner hat Klage erhoben, wir Widerklage. Streitwert wurde im Beschluss addiert.
Klage stattgegeben, Widerklage abgewiesen. Aus welchem Streitwert werde ich nun im KFA der Gegenseite Gerichtskosten zu erwarten haben? Soll Mandant schon einmal eine Kostenübersicht schicken.
Klage - Widerklage - weitere Gerichtskosten
- rena
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Hast du Recht Pepsi...
Die Klage geht um Rückstände aus einem Wartungsvertrag.
Unsere Widerklage geht um die Kosten der Beauftragung einer anderen Firma, um das Gerät wieder zu reparieren.
Die beiden schließen sich gegenseitig aus. Hmmm....
Also der Beschluss lautet genau:
Der Streitwert bis 26.11.2013 beträgt 2.456,82 € (Klageforderung), ab dem 27.11.2013 (Datum unserer Widerklage) 4.109,73 €
Die Klage geht um Rückstände aus einem Wartungsvertrag.
Unsere Widerklage geht um die Kosten der Beauftragung einer anderen Firma, um das Gerät wieder zu reparieren.
Die beiden schließen sich gegenseitig aus. Hmmm....
Also der Beschluss lautet genau:
Der Streitwert bis 26.11.2013 beträgt 2.456,82 € (Klageforderung), ab dem 27.11.2013 (Datum unserer Widerklage) 4.109,73 €

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ich habe hier auch ein Problem.
Gegenseite hat Klage erhoben: Wert 7.506,92 €
wir Widerklage: Wert 34.485,31 €
Das Verfahren läuft noch. Die Gegenseite hat uns jetzt eine an sie übersandte Kostenneuberechnung der Landesjustizkasse geschickt. Dazu haben sie geschrieben, dass wir den daraus ersichtlichen Restbetrag zahlen sollen, da wir ja Widerklage erhoben haben. Auf der KR steht, dass Neuberechnung aufgrund der Streitwerterhöhung durch die Widerklage erfolgt.
Ich lese aber aus dem Internet, dass wir die Gerichtskosten nicht tragen müssen, sondern erst mal die Gegenseite. Wie seht ihr das?
Gegenseite hat Klage erhoben: Wert 7.506,92 €
wir Widerklage: Wert 34.485,31 €
Das Verfahren läuft noch. Die Gegenseite hat uns jetzt eine an sie übersandte Kostenneuberechnung der Landesjustizkasse geschickt. Dazu haben sie geschrieben, dass wir den daraus ersichtlichen Restbetrag zahlen sollen, da wir ja Widerklage erhoben haben. Auf der KR steht, dass Neuberechnung aufgrund der Streitwerterhöhung durch die Widerklage erfolgt.
Ich lese aber aus dem Internet, dass wir die Gerichtskosten nicht tragen müssen, sondern erst mal die Gegenseite. Wie seht ihr das?
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wo hast du denn gelesen, dass ihr keine GK zahlen müsst? Komische These, seit wann zahlen (Wider) Beklagte Vorschüsse? Verstehe ich grad nicht, warum die Rg an den Gegner ging.
https://www.haufe.de/id/beitrag/agkompa ... 57332.html
"Kostenschuldner für die Kosten der Widerklage ist der Widerkläger, da er hinsichtlich der Widerklage als Antragsteller der Instanz i.S.d § 22 Abs. 1 S. 1 GKG anzusehen ist."
https://www.haufe.de/id/beitrag/agkompa ... 57332.html
"Kostenschuldner für die Kosten der Widerklage ist der Widerkläger, da er hinsichtlich der Widerklage als Antragsteller der Instanz i.S.d § 22 Abs. 1 S. 1 GKG anzusehen ist."

Eben, die Kosten der Widerklage trägt der Widerkläger. Gebührenrechtlich werden aber nur die Mehrkosten erhoben ( einheitliche Verfahrensgebühr, § 35 GKG.), die sich bei verschiedenen Gegenständen aus den zusammengerechneten Werten ergeben, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG ( Nicht nämliche Widerklage ).
Oder, sofern der Gegenstand gleich ist ( nämliche Widerklage ), werden eventuelle Mehrkosten aus dem höheren Streitwert genommen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Die Mehrkosten werden nach der sog. Differenzmethode erhoben (3.0 aus erhöhtem Streitwert ./. bereits für die Klage erhobener Vorschuss). Diese Kosten sind im Zivilprozessverfahren fällig mit Eingang, § 6 GKG, allerdings nicht vorschusspflichtig, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Trotzdem sind die fälligen Kosten alsbald nach Fälligkeit einzuziehen, § 15 KostVfg. Wenn die Kostenrechnung beim Widerbeklagten gelandet ist, hat wohl das Gericht einen Fehler gemacht, denn Kostenschuldner gem. § 22 GKG ist nunmal der Widerkläger.
Oder, sofern der Gegenstand gleich ist ( nämliche Widerklage ), werden eventuelle Mehrkosten aus dem höheren Streitwert genommen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Die Mehrkosten werden nach der sog. Differenzmethode erhoben (3.0 aus erhöhtem Streitwert ./. bereits für die Klage erhobener Vorschuss). Diese Kosten sind im Zivilprozessverfahren fällig mit Eingang, § 6 GKG, allerdings nicht vorschusspflichtig, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Trotzdem sind die fälligen Kosten alsbald nach Fälligkeit einzuziehen, § 15 KostVfg. Wenn die Kostenrechnung beim Widerbeklagten gelandet ist, hat wohl das Gericht einen Fehler gemacht, denn Kostenschuldner gem. § 22 GKG ist nunmal der Widerkläger.