Kostenfestsetzungsantrag gegen Kläger Zeugenauslagen

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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TheStriker
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#1

12.07.2024, 08:31

Hallo,
eine Frage mit folgendem Sachverhalt:

Der Kläger nimmt seine Klage vor der mündlichen Verhandlung zurück und hat die Kosten zu tragen.
Es wurden Zeugen benannt und für die Zeugen auch Auslagenvorschüsse bezahlt. Die Zeugen mussten aber nicht erscheinen.

Der Beklagte macht nun in seinen Kostenfestsetzungsantrag die Vorschüsse für die Zeugenauslagen gegen den Kläger geltend.

Ist dies so möglich? Normalerweise könnten doch diese Kosten unmittelbar bei der Gerichtskasse zurückgefordert werden.

Sofern die Kosten so festgesetzt werden, müsste der Kläger dann die Auslagenvorschüsse an den Beklagten zahlen und kann der Kläger sich diese unverbrauchten Vorschüsse dann von der Gerichtskasse wiederholen?
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Anahid
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#2

15.07.2024, 12:36

Das Gericht erstellt über die Gerichtskosten (inkl. Sachverständigen-/Zeugenkosten) eine abschließende Kostenrechnung. Festgesetzt werden nur Kosten, die nicht erstattet werden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk, aber manche sind grottenschlecht verpackt! :katze2
DKB
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#3

15.07.2024, 13:31

Der Beklagte haftet für seine tatsächlich verursachten Zeugenauslagen gem. § 17 GKG. Diese Haftung bleibt gem. § 18 GKG auch bestehen, wenn einer anderen Partei die Kosten auferlegt wurden. Bis zur Höhe dieser tatsächlichen Kosten können Vorschüsse auf die Kostenschuld des Klägers verrechnet werden, Ausgleich dann insoweit im Wege der Kostenfestsetzung. Nicht verrechnete Beträge werden über die Justizkasse zurückerstattet, das sollte sich dann aus der Kostenrechnung ergeben.
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