Hallo ihr. Folgender Sachverhalt:
Wegen einer familienrechtlichen Angelegenheit haben wir die Antragsgegnerin vertreten. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. UNsere Mandantin hat VKH mit Ratenzahlung erhalten.
Nun kam der KFB bezüglich den Gerichtskosten, wonach unsere Mandantin knapp 250 € bezahlen soll.
In den Gründen ist eine Auflistung der Gerichtskosten und der Verteilung. Bezüglich der VKH wird dort nichts erwähnt.
MMn trägt unsere Mandantin keine Kosten, da sie VKH mit Ratenzahlung erhalten hat.
Ich würde nun Beschwerde einreichen. Allerdings mit welcher Begründung? Oder stimmt mein Gedankengang gar nicht und sie muss diese KOsten selbst tragen?
VKH mit Ratenzahlung und KFB über Gerichtskosten
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Zahlen muss sie GK aber eben nur mit den berechneten Raten
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https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 84485.html
Wurde die Kostenentscheidung vergleichsweise getroffen, sind die GK festsetzbar sein - Übernahmeschuldner.
Eine VKH-Partei sollte daher immer Abstand davon nehmen, eine Kostenregelung vergleichsweise zu treffen.
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Das betrifft aber nur den eigenen GK-Anteilparalegal6 hat geschrieben: ↑06.06.2024, 15:52Zahlen muss sie GK aber eben nur mit den berechneten Raten
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War davon ausgegangen, dass die 250€ ihr Anteil, also die Hälfte ist.
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Das Verrechungsverbot gem. § 26 Abs. 4 FamGKG greift nur, wenn alle dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Ansonsten ist eine Verrechnung möglich auf den Gk-Anteil der Antragsgegnerin und damit auch die Festsetzung. Nur, wenn die VKH-Partei als Entscheidungsschuldner haftet, ist eine Verrechnung wegen § 26 Abs. 3 FamGKG immer ausgeschlossen.