Hallo zusammen,
ich hoffe, mir kann jemand bei meiner Frage helfen.
Ich habe gegen einen Schuldner einen Mahnbescheid beantragt und es sind Gerichtskosten in Höhe von EUR 59,50 angefallen. Schuldner hat dann eine Teilzahlung geleistet und diesbezüglich Teilwiderspruch eingelegt. Zuvor hatte ich einen VB-Antrag gestellt und diese Teilzahlung angegeben. VB wurde nicht erlassen, da der Betrag der angegebenen Zahlung und des Teilwiderspruchs höher waren, als die ursprünglich geltend gemachte Forderung (ich hoffe, Ihr könnt mir folgen). Über die Restforderung habe ich das streitige Verfahren eingeleitet und wir haben obsiegt. Im KFA habe ich die EUR 59,50 für den Mahnbescheid mit aufgenommen. Jetzt habe ich ein Schreiben erhalten, dass die EUR 59,50 nicht angesetzt werden können, sondern lediglich EUR 36,00, da das streitige Verfahren nur über die Restforderung in Höhe von EUR ~ 500,00 durchgeführt wurde. Das verstehe ich nicht ganz.
KFA nach streitigem Verfahren
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Der Widerspruch lautet über die Kosten des Verfahrens oder auf was wurde der Teilwiderspruch gestützt?
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Teilwiderspruch wurde eingelegt bezüglich einer Teilzahlung. In der Widerspruchsnachricht steht noch, dass der Teilwiderspruch auch die geforderten Zinsen und Kosten des Mahnbescheids umfasst, soweit sie sich auf den widersprochenen Teil der Hauptforderung beziehen. Im streitigen Verfahren hatte ich aber beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
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Jahaaaa......aber....dann brauchst Du bzgl. der Kosten des nicht widersprochenen Teils einen VB. Darum will Dir das Gericht das hier auch kürzen.
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Hm. Aufgrund meines VB-Antrages kam aber die Nachricht, dass aufgrund des Teilwiderspruchs und meiner Zahlungsangabe (ist ja identisch) das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass des VB´s fehlt. Die Zahlung wird ja quasi doppelt gerechnet: 1x als Teilwiderspruch und 1x als Zahlungsangabe im VB. Und dadurch sagt das Gericht, es ist nichts mehr offen - einschließlich der Kosten des widersprochenen Teils.
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Ja aber wenn die Gegenseite über den gezahlten Betrag ebenfalls Widerspruch eingelegt hat, dann gibst Du doch die Zahlung bei Beantragung des VB gar nicht an. Wäre ja doppelt gemoppelt.
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Dann schick einen Schriftsatz an das Mahngericht mit Bezug auf die Verfügung und teil mit, dass die Zahlung selbstverständlich, da sie in dem Widerspruch enthalten ist, nicht zu berücksichtigen ist und beantragt wird, über den nicht widersprochenen Teil einen VB zu erlassen unter Versicherung, dass weitere Zahlungen auf den Anspruch bis heute nicht geleistet wurden. Ich hoffe nur, dass hier - weil ja schon ein VB beantragt war - die 6 Monats-Frist nicht mehr greift.
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