Zeugenentschädigung und Dolmetschervergütung

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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paulafr92
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#1

28.04.2023, 10:15

Guten Morgen,

wir haben vom Gericht eine Rechnung (nach Ende des Verfahrens) über Zeugenentschädigung und Dolmetschervergütung bekommen und verstehen nicht recht warum wir bzw. unsere Partei diese begleichen sollen. Es ist nicht ersichtlich für welche Zeugen diese Entschädigung ist (knapp 1.000 €). Wir vermuten für die Zeugen der Gegenseite, was aber die schon die Frage aufwirft warum wir die zahlen sollten zumal wir die Sache gewonnen haben. Und dann die Dolmetschervergütung. Die Dolmetscherin wurde für eine Zeugin der Gegenseite gebraucht. Was haben wir damit zu tun?

Unsere Fragen:
1. (Warum) Müssen wir die diese Kosten begleichen?
2. Kann man die Kosten als Verfahrenskosten festsetzen lassen und dann vom Gegner zurückverlangen?

Wir konnten dazu nichts konkretes finden.

Vorab schon mal danke für die Hilfe!
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Adora Belle
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#2

28.04.2023, 11:07

Das sind Fragen, die sich nur mit der anfordernden Stelle klären lassen. Möglicherweise werdet Ihr als Zweitschuldner in Anspruch genommen? Falls die Gegenseite laut KGE zahlen muss, dann könnt Ihr gezahlte Kosten in jedem Fall gegen sie festsetzen lassen.
paulafr92
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#3

28.04.2023, 11:10

Adora Belle hat geschrieben:
28.04.2023, 11:07
Das sind Fragen, die sich nur mit der anfordernden Stelle klären lassen. Möglicherweise werdet Ihr als Zweitschuldner in Anspruch genommen? Falls die Gegenseite laut KGE zahlen muss, dann könnt Ihr gezahlte Kosten in jedem Fall gegen sie festsetzen lassen.
Ok. Das könnte sein. Müsste man das dann aber nicht aus der Rechnung ersehen, ob wir Zweitschuldner sind? Also sollten wir bei der Gerichtskasse nachfragen?
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Adora Belle
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#4

28.04.2023, 11:11

Ja das würde ich. Wer sonst soll das denn beantworten können?
DKB
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#5

30.04.2023, 19:35

Wenn Ihr Antragsteller der Instanz seid, haftet Eure Partei gem. § 22 GKG für alle Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht werden, auch für Verteidigungsmittel der Gegenseite ( auch für dadurch verursachte Dolmetscherkosten ). Eingezahlte Vorauszahlungen und Vorschüsse werden dann, soweit die Haftung reicht, verrechnet. Ihr habt dann insoweit einen Kostenfestsetzungsanspruch gegen die Gegenseite.

Ihr solltet den Beweisbeschluss/die Terminsverfügung überprüfen, ob dort von Euch benannte Zeugen aufgelistet sind. Wenn Ihr nur Beklagter wart, würdet Ihr dann für diese Auslagen ( auch wieder mit Dolmetschervergütung ) gem. § 17 GKG haften. Diese Haftung bleibt gem. § 18 GKG auch dann bestehen, wenn dem Gegner die Kosten auferlegt wurden.

Wenn es sich um eine Zweitschuldnerrechnung handelt, sollte das eigentlich aus der Rechnung ersichtlich sein. Ich würde da immer einfügen, dass der Kostenschuldner als Zweitschuldner haftet, weil der Erstschuldner z. B. pfandlos ist.
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