Drohende Verjährung - Gerichtskostenrechnung nach Mahnverfahren?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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WörkWörk
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#1

14.01.2021, 12:11

Hallo,
ich bin gerade dabei die "To Do"-Liste einer erkrankten Kollegin abzuarbeiten und bin auf einen Punkt gestoßen, bei dem ich nicht weiterkomme: Bei bestimmten Akten, in denen mit Ablauf von 2020 Verjährung drohte soll geprüft werden, ob Gerichtskostenrechnungen gestellt wurden. Gegebenenfalls soll nach drei Wochen bei der Geschäftsstelle jeweils nachgehakt werden, damit die Zustellung der Klagen demnächst erfolgen kann.

Wie ist das bei Mahnverfahren, wenn der Gegner Widerspruch erhoben hat und das ganze ins streitige Verfahren übergeht? Für das Mahnverfahren sind doch nur eine 0,5 Gebühr gezahlt worden. Trotzdem wurde in so einer Sache jetzt die Begründung wohl schon der Gegenseite zugestellt obwohl noch 2,5 Gebühren nachzuzahlen wären. Ist das immer so oder hat das Gericht hier einen Fehler gemacht?
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icerose
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#2

14.01.2021, 13:41

Das ist ein Fehler des Gerichts. Im Normalfall werden zunächst die weiteren (2,5) Gerichtskosten angefordert. Erst nach Zahlung wird an das streitige Gericht abgegeben.
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#3

25.02.2021, 18:41

Ich könnte mir vorstellen, dass der Gegner ggf. verspätet Widerspruch gg. MB einlegte, der dann als Einspruch (gg. VB) gewertet wird. Für diesen Fall (700 Abs. 3 ZPO) wird das Verfahren von Amts wegen abgegeben und die restlichen GKs nach Ende des Verfahrens von dem in die Kosten verurteilten Gegner vom Gericht angefordert.
DKB
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#4

26.02.2021, 13:29

Wenn der Antragsgegner nach Widerspruch die Abgabe beantragt, erfolgt ebenfalls die Abgabe ohne Vorschuss. Die Kosten werden dann erst beim Streitgericht erhoben, sie sind mit Eingang dort gem. § 6 Abs. 1 GKG fällig.
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